16.06.2020
Hessen stockt das Hilfsprogramm des Bundes auf
Höhe
der Soforthilfe in Hessen:
Zusätzlich zur bereits vorgestellten Plattform zur Vermittlung von Saisonarbeitskräften der GFLA (s. Eintrag 20.03.2020),
Corona-News
In Ausgabe 12/2020 vom 19.03.2020 beantwortet das Landwirtschaftliche Wochenblatt
eine Vielzahl von Fragen rund um die Einschränkungen für landwirtschaftliche
Betrieb durch CoViD-19.
Aufbauend
auf diesem Sachstand wird hier im Folgenden regelmäßig über neue Informationen
berichtet.
Konjunktur-
und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung – Steuerhilfen
(Stand:
16.06.2020)
Nach
den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 plant die
Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket, das auch eine Reihe
steuerlicher Änderungen impliziert. Für einen Teil der Änderungen gibt es
bereits einen ersten Gesetzesentwurf (Formulierungshilfe zum zweiten
Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. Juni 2020), ein weiterer Teil soll erst später
gesetzlich umgesetzt werden. Daher können noch nicht alle Detailfragen
beantwortet werden. Es ist jedoch mit einem schnellen Gesetzgebungsverfahren
für den ersten Teil noch vor der Sommerpause zu rechnen.
Umsatzsteuersatzsenkung
Eine
der wichtigsten Änderungen dürfte die befristete Senkung des
Regelumsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % sein und des ermäßigten Steuersatzes
von 7 % auf 5 %. Die Absenkung gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Eine
Änderung des Pauschalierungssatzes für Landwirte ist nicht vorgesehen.
Lediglich für bestimmte Sägewerkserzeugnisse und für Getränke sowie
alkoholische Flüssigkeiten wird ebenfalls befristet der Steuersatz auf 16%
abgesenkt. Hierbei handelt sich hier um den Differenzsteuersatz zwischen dem
Pauschalierungssatz und dem Regelsteuersatz.
Degressive
Abschreibung
Für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für die Jahre 2020 und
2021 eine degressive Abschreibung i.H.v. 25 % (max. das 2,5fache der linearen
AfA) eingeführt.
Hinweis:
Die Sonderabschreibung kann neben der degressiven Abschreibung in Anspruch
genommen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Sonderabschreibung
für das ganze Jahr genutzt werden kann, während die degressive Abschreibung je
nach Anschaffung ggf. nur zeitanteilig.
Reinvestitionsfristen
Die
Frist zur Übertragung einer Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) verlängert sich
um 1 Jahr, wenn die Rücklage wegen Fristablaufes am Schluss des nach dem 28.
Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres hätte
aufgelöst werden müssen; eine weitere Fristverlängerung kann darüber hinaus vom
Bundesministerium der Finanzen im Rahmen einer Rechtsverordnung beschlossen
werden.
Auch
die Frist für den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) verlängert sich um ein
Jahr.
Verlustrücktrag
Für
die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei
Zusammenveranlagung) auf 5 Mio. € (10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erhöht.
Hierzu soll bereits für das Jahr 2019 eine Rücklagemöglichkeit geschaffen
werden („Corona-Rücklage“), die spätestens Ende 2022 aufzulösen ist.
Anpassung
der Vorauszahlungen
Nunmehr
gesetzlich vorgesehen ist die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019.
Hier wird auf Antrag der Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert,
es sei denn, es sind Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit enthalten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt
wurden. Ähnlich ist dies für einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 in das
Jahr 2019 geregelt.
Gewerbesteuer
Der
Freibetrag für die Hinzurechnungen wird auf 200.000 € erhöht. Die Anrechnung
der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll künftig bis zu 400 % statt
bislang 380 % möglich sein.
Fälligkeit
der Einfuhrumsatzsteuer
Diese
wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
Optionsmodell
für Personengesellschaften
Für
Personengesellschaften soll ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer
eingeführt. Einzelheiten hierzu sind bisher unbekannt.
Alleinerziehendenfreibetrag
Der
Alleinerziehendenfreibetrag wird befristet in den Jahren 2020 und 2021 von
1.908 € auf 4.008 € angehoben.
Kinderbonus
Es
wird einen einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes kindergeldberechtigte
Kind geben. Dieser wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
Kfz-Steuer
Die
Kfz-Steuer wird zukünftig stärker an den CO2-Emissionen ausgerichtet. Die
KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31. Dezember
gewährt.
Besteuerung
der privaten Kfz-Nutzung
Für
reine Elektroautos kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils i.H.v. 0,25 %
nunmehr bis zu einer Kaufpreisgrenze von 60.000 € (bisher 40.000 €) erfolgen.
Forschungszulage
Rückwirkend
zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 wird die steuerliche
Forschungszulage auf eine Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. € gewährt (bisher:
2 Mio.).
Hinweis:
Das
weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
Regelungen
für ausländische Saisonkräfte
(Stand:
10.06.2020)
Das
Bundeskabinett hat am 10.06.2020 ein vom BMEL neu gefasstes Konzeptpapier zur Einreise
und Beschäftigung ausländischer Saisonkräfte verabschiedet. Dieses gilt ab dem
16.06. und bis einschl. 31.12.2020. Saisonkräfte aus EU-Staaten und
assoziierten Schengen-Staaten können wieder ohne vorherige Anmeldung im
DBV-Meldeportal einreisen, sowohl mit dem Flugzeug als auch auf dem Landweg. Im
Zuge dessen wird das DBV-Meldeportal zum 16.06. eingestellt bzw. auf ein
Informationsportal umgestellt. Saisonkräfte aus Drittstaaten können im Rahmen
der geltenden Einreisebestimmungen einreisen. Ein Gesundheitscheck ist künftig
ebenso wenig vorgeschrieben wie eine 14-tägige Quarantänepflicht; es gelten die
landesrechtlichen Bestimmungen. Weiterhin gelten die Bestimmung zur Teameinteilung
sowie sonstige Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben in den Unterkünften und
beim Arbeiten. Die Zahl der neu eingereisten Saisonkräfte ist bei der örtlichen
Gesundheits- und der Arbeitsschutzbehörde zu melden und zur Nachverfolgbarkeit
bei Infektionen Listen mit An-/Abreisedaten, Teameinteilung sowie Kontaktdaten
der Saisonkräfte zu führen.
Verlängerung
der Regelungen zur Einreise ausländischer Saisonarbeitskräfte
(Stand:
26.05.2020)
Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) haben sich auf die
Fortführung der bestehenden Regelung für die Einreise ausländischer
Saisonarbeitskräfte bis zum 15. Juni geeinigt. Die Auflagen für den
Gesundheits-, Arbeits- und Infektionsschutz bleiben bestehen, ebenso wie das Kontingent
von insgesamt 80.000 Arbeitskräften. Zum Stichtag 15. Juni ist in der
Bundesregierung verabredet, die Reisebestimmungen im Lichte des aktuellen
Infektionsgeschehens grundsätzlich neu zu bewerten. Eine weitere
Anschlusslösung für die Zeit nach Mitte Juni wird sich an diesem Grenzregime
orientieren.
Hessische Landesregierung beschließt Lockerungen der Quarantäne-Bestimmungen für Ein- und Ausreisende
(Stand: 20.05.2020)
Die hessische Landesregierung hat u. a. bei
Quarantäne-Bestimmungen für Ein- und Rückreisende Lockerungen beschlossen. Der
Beschluss orientiert sich an einer gemeinsamen Entschließung von Bund und
Ländern. Demnach ist ab heute eine Ein- oder Rückreise aus einem
EU-Mitgliedsstaat, einem Schengen-assoziierten Staat oder Großbritannien sowie
Nordirland nach Hessen wieder möglich, ohne sich danach in Quarantäne begeben
zu müssen.
Einschränkend gilt jedoch: Wer aus einer Region einreist, in
der die offizielle Neuinfizierten-Zahl mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner
innerhalb der vergangenen sieben Tage aufweist, muss sich in Quarantäne
begeben. Die entsprechenden Länder werden im Lagebericht der Bundesregierung
ausgewiesen und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Ab dem 25.05.2020 gilt zudem eine Anzeigepflicht.
Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen, die zum Zweck einer mindestens 72
Stunden dauernden Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach Hessen einreisen,
sind zur Anzeige der Einreise verpflichtet, wenn die Unterbringung in einer
gemeinschaftlichen Unterkunft für mehr als fünf Personen, die nicht zum
gleichen Hausstand gehören, erfolgt.
Bekämpfung
des Corona-Virus – weitere Öffnungsschritte verkündet
(Stand: 08.05.2020)
Bund
und Länder haben in dieser Woche erhebliche weitere Öffnungsschritte verkündet
und damit den Pfad zur schrittweisen Öffnung im Lichte der Coronakrise
gemeinsam definiert. Dabei wurde sich darauf verständigt, die Lockerungen der
Auflagen weitgehend in die Verantwortung der Länder zu legen. Ministerpräsident
Bouffier kündigte zahlreiche Erleichterungen an, unter anderem zu Kontaktbeschränkungen
und Veranstaltungen, Gastronomie und Hotellerie, Einzelhandel und
Dienstleistungsbranche, Sport- und Freizeitangeboten, Schul-, Hochschul und
Kitabetrieb oder Kultureinrichtungen.
Näheres
dazu in einer Pressemitteilung der Landesregierung unter:
https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/unser-plan-fuer-hessen
Alle
Lockerung verstehen sich vorbehaltlich. Falls die Öffnungsschritte negative
Folgen auf den Infektionsverlauf des Virus mit sich ziehen, können zu jeder
Zeit wieder Beschränkungen durchgesetzt werden.
Die
festgelegten Hygienestandards zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in
Zeiten der Corona-Krise bleiben von den Lockerungen selbstverständlich
unberührt.
Vorsicht vor Phishing E-Mails mit dem Betreff
"Corona Zuschuss - Bestätigung und Belehrung"
(Stand: 04.05.2020)
Zurzeit
werden mit dem Absender „Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen <corona-zuschuss@hessen.de.com>"
und dem Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung“ E-Mails
versendet, welchen zwei PDF-Dokumente (Rechtsbelehrung_Zuschussempfänger, Bescheinigung_Finanzamt)
anhängen.
Die
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen war nicht mit der Auszahlung der
Corona-Soforthilfen beauftragt. Es handelt sich bei diesen Mails um Phising
Mails, die darauf abzielen, Daten abzugreifen.
Diese E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Auf keinen Fall
sollten sie beantwortet und/oder die Anhänge geöffnet werden, da sie ggf.
Viren, Trojaner o.Ä. enthalten können.
EU-Kommission
beschließt Agrarmarktmaßnahmen –
Private Lagerhaltung für Milch, Rind- und Schaffleisch
Private Lagerhaltung für Milch, Rind- und Schaffleisch
(Stand:
24.04.2020)
Die
EU-Kommission hat am 22.04.2020 Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Milch
(Magermilchpulver, Butter, Käse) sowie für Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch
beschlossen.
Die
Regelung ermöglicht die vorübergehende Marktrücknahme von Erzeugnissen für
einen Zeitraum von mindestens zwei bis drei und höchstens fünf bis sechs
Monaten. Diese Maßnahme soll zu einem Rückgang des Angebots auf dem Markt und
langfristig zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts führen. Insgesamt
sollen Lagerbeihilfen in Höhe von etwa 80 Mio. Euro bereitgestellt werden.
Bürgschaftsprogramm
für Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank gestartet
(Stand.
17.04.2020)
Die
Landwirtschaftliche Rentenbank (LR) hat zusammen mit dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den Start der Bürgschaftsvariante des
Liquiditätssicherungsprogramm für von der Corona-Pandemie betroffene
Unternehmen bekannt gegeben.
Weiterführende
Informationen zu den Konditionen sind abzurufen unter:
Handlungsanleitung
zum Schutz von Ernte- und Saisonarbeitskräften vor SARS-CoV-2 vom Hessischen
Ministerium für Soziales und Integration
(Stand:
15.04.2020)
Die
unter http://www.arbeitswelt.hessen.de/sites/awh/files/dateien/handlungshilfe_corona_erntehelfer_saisonarbeitskraefte_wohnunterkuenfte.pdfabzurufende Handlungsempfehlung vom Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration soll es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung erleichtern, die in ihrem Betrieb beschäftigten
Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte sowohl bei ihrer Tätigkeit als auch in
ihren (vom Betrieb gestellten) Unterkünften besonders zu schützen.
Dabei
ergänzt die Handlungshilfe die jeweiligen Regelungen durch die Verordnungen der
Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Die jeweils geltenden
Anordnungen der Verordnungen sind ggf. vorrangig zu beachten. Gleichzeitig
versteht sich die Handlungshilfe als Konkretisierung und Ergänzung des
Abschnitts 3 des Konzeptpapiers Saisonarbeiter im Hinblick auf den
Gesundheitsschutz von BMI/BMEL (siehe Eintrag vom 03.04.2020).
„Befristete Anpassungen des
Öko-Kontrollverfahrens
(Stand: 09.04.2020)
Aufgrund der Corona-Krise fand
eine Absprache zwischen dem Bund und den vereinbarten Ländern, die für die
Überwachung der Öko-Kontrollen zuständig sind, statt.
Sie einigten sich auf eine
Rahmenregelung, die teils durch speziellere
Länderregelungen weiter konkretisiert wurden - so auch in Hessen.
Weitere Informationen erhalten
Sie bei Ihrem Kreis- oder Regionalbauernverband.
Steuerfreie Sonderzahlungen
(Stand:
08.04.2020)
In
der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag
von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies
ergibt sich aus einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums.
Erfasst werden Sonderleistungen (Bar- oder Sachleistungen), die die
Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Da nicht nach Berufen
getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Berufsgruppen.
BfR zur
Übertragungsrisiko von SARS Cov-2 auf Lebensmittel, Tiere und Gegenstände
(07.04.2020)
Das
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine neue Einschätzung zur
Übertragung des Virus SARS-Cov-2 auf/bzw. über Lebensmittel, Tiere und
Gegenstände veröffentlicht.
Das Papier kann als Argumentationshilfe gegenüber den zuständigen Gesundheitsämtern verwendet werden, wenn es um
etwaige Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Betrieben geht.
Hessenweite Vermittlungsplattform –
von
Nachbarschaftshilfe bis zur Unterstützung der Landwirtschaft.
(Stand:
06.04.2020)
Auch Hessen hat
mit www.hessen-helfen.de eine
Plattform für freiwillige und hier insbesondere für ehrenamtliche Helfer
gestartet.
Interessierte, die sich speziell im Bereich Landwirtschaft
beteiligen wollen, können sich unter https://hessen-helfen.de/#landwirtschaft
eintragen, woraufhin diese bei Bedarf an die Betriebe vermittelt werden.
Zwischenprüfungen
entfallen
(Stand:
03.04.2020)
Die momentane
Lage hat auch Auswirkungen auf die Zwischenprüfungen von Auszubildenden im
Agrarbereich. Die aktuell angesetzten Zwischenprüfungen entfallen bis zum Ende
des laufenden Ausbildungsjahres (31. Juli 2020) ersatzlos. Die Zwischenprüfung
gilt somit als abgelegt und die Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung
trotzdem als erfüllt. Da die Zwischenprüfung als Rückmeldung zum derzeitigen
Leistungsstand der Auszubildenden entfällt, ruft der Landesbetrieb
Landwirtschaft Hessen (LLH) die Ausbildungsbetriebe, die Auszubildende im 2.
Ausbildungsjahr angestellt haben, auf, mit ihren Azubis offen über ihre
Einschätzung der Leistungen zu sprechen, auch unter Betrachtung der schulischen
Leistungen. Im Hinblick auf ein bundesweit einheitliches Handeln schließt sich
hier der LLH an die Empfehlung des Arbeitskreises der zuständigen Stellen in
der Berufsbildung an.“
Erste
Forschungsergebnisse des FLI:
Corona nicht auf Schweine und Hühner übertragbar
Corona nicht auf Schweine und Hühner übertragbar
(Stand: 03.04.2020)
Das
Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) begann vor wenigen Wochen mit
Infektionsstudien bei Schweinen, Hühnern, Flughunden und Frettchen. Erste
Ergebnisse zeigen, dass Flughunde und Frettchen empfänglich für eine SARS-CoV-2
Infektion sind, Schweine und Hühner hingegen nicht. Insbesondere die Empfänglichkeit
von Frettchen ist ein wichtiger Befund, da sie als Modelltiere für die
Infektion des Menschen zur Erprobung von Impfstoffen oder Medikamenten
eingesetzt werden könnten.“
Weitere
Informationen unter: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/
Verfahren der Anreise von Saison-Arbeitskräften
/ Datenmeldung
(Stand: 03.04.2020)
Die kurzfristige
Umsetzung der Einreiseregelung für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
ist wie folgt geplant:
Die
Meldung der für die Einreise benötigten Daten für die
Einreise nach Deutschland, u.a. Name des Betriebes, der Arbeitnehmer,
Flugnummer etc., wird über ein Internetportal erfolgen. Dieses Portal https://saisonarbeit2020.bauernverband.de befindet sich im Aufbau und wird voraussichtlich zu Beginn der 15.
Kalenderwoche freigeschaltet werden. Dort werden auch weitere Informationen zum
Verfahrensablauf und zu den benötigten Daten und Unterlagen gegeben.
Betriebe,
die sich an dem Verfahren beteiligen, müssen die mit BMEL und BMI vereinbarten
ergänzenden Infektionsschutz-Regeln https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Presse/PM062-Corona-Saisonarbeitskraefte.pdf?__blob=publicationFile einhalten
und sich entsprechend vorbereiten.
Der
Erlass der Bundesregierung zur Einreise von Saisonkräften wird voraussichtlich
ab kommendem Montag gelten. Die Organisation der Anreise von Saisonarbeitskräften
muss betrieblich und dezentral erfolgen.
Einigung
über die Einreise ausländischer Saisonarbeitskräfte
(Stand:
02.04.2020)
Das
BMEL hat eine Einigung mit dem BMI und dem Robert Koch Institut über die
Einreise
ausländischer Saison-Arbeitskräfte mitgeteilt.
In den
Monaten April und Mai sollen demnach jeweils 40.000 ausländische Saison-
Arbeitskräfte
per Flugzeug einreisen können.
Es
sollen zusätzliche Vorkehrungen bei der Einreise und beim Infektionsschutz
gelten.
Aus
dem Inland wird die zusätzliche Mobilisierung von jeweils 10.000 Saison-AK
angestrebt.
Statusbericht
Agrarmärkte
(Stand: 02.04.2020)
(Stand: 02.04.2020)
Der DBV
veröffentlicht den zweiten Statusbericht zu den Agrarmärkten unter der
Corona-Krise. Dominierend ist vor allem die oft kritische Situation in der
Logistik, ausgelöst durch plötzliche Verschiebungen der Warenströme. Die Frage
der Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften aus dem EU-Ausland sorgt für viel
Verunsicherung.
Bemerkenswert
sind unter anderem der plötzliche Kaufschub bei Eiweißfuttermitteln mit
deutlichen Preissteigerungen sowie der weitgehende Zusammenbruch der Nachfrage
nach Verarbeitungskartoffeln (Pommes Frites-Ware).
Auch bei Rind-
und Schaffleisch sind offenbar Partien im Markt, die für Restaurants vorgesehen
waren und nun dementsprechend belastend auf die Preise wirken.
Freizügigkeit von Arbeitskräften
während der Corona-Pandemie – Mitteilung der EU-Kommission
(Stand:
31.03.2020)
Die
Europäische Kommission hat am 30. März 2020 eine Mitteilung über Leitlinien zur
Ausübung der Freizügigkeit systemrelevanter Arbeitskräfte während der
Corona-Pandemie veröffentlicht (s. Links unten). Nun sind die einzelnen
Mitgliedstaaten gefragt, die Leitlinien auch umzusetzen.
Mit
den Leitlinien kritisiert die Kommission die Beeinträchtigungen der
Freizügigkeit von mobilen Arbeitskräften durch Grenzkontrollen und fordert die
Mitgliedstaaten auf, insbesondere Grenzgänger, Entsandte und
Saisonarbeitskräfte in systemrelevanten Funktionen einheitlich zu behandeln und
ihren Grenzübertritt zu gewährleisten. Aus Sicht der Kommission üben
insbesondere in Grenzregionen Grenzgänger systemrelevante Funktionen aus, die
einen ungehinderten Grenzübertritt unerlässlich machen. Die Gewährleistung der
Freizügigkeit aller Arbeitskräfte – einschließlich entsandter Arbeitnehmer – in
kritischen Berufen sei daher von wesentlicher Bedeutung. Die Kommission führt
im Folgenden Arbeitskräfte in systemrelevanten Funktionen auf: Etwa Berufe im
Gesundheitswesen, Betreuungspersonal für Kinder und ältere Menschen, aber auch
solche in der Lebensmittelproduktion.
Die
Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für Grenzübergänge
spezielle einfache Schnellverfahren einzuführen, um für Grenzgänger und
entsandte Arbeitnehmer einen reibungslosen Grenzübertritt zu gewährleisten.
Dies schließt verhältnismäßige Gesundheitskontrollen mit ein (z. B.
Sonderfahrspuren an den Grenzübergängen oder Aufkleber für die
Windschutzschreibe, die von den benachbarten Mitgliedstaaten anerkannt werden).
Vor
dem Hintergrund der Abhängigkeit einiger Sektoren von Saisonarbeitskräften aus
anderen Mitgliedstaaten empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten,
Informationen über ihren jeweiligen Bedarf auszutauschen. In Fällen, in denen
Saisonarbeiter wesentliche Aufgaben übernehmen, wie etwa in der Landwirtschaft,
können die Mitgliedstaaten diese Arbeitnehmer genauso behandeln wie
systemrelevante Arbeitskräfte. Die Mitgliedstaaten sollten den Arbeitgebern
mitteilen, dass für einen angemessenen Schutz der Gesundheit und Sicherheit
gesorgt werden muss. Gleichermaßen sollten die Mitgliedstaaten diesen
Arbeitnehmern gestatten, weiterhin den Grenzübertritt zu erlauben,
vorausgesetzt die Arbeit in dem betreffenden Sektor im Aufnahmemitgliedstaat
ist noch erlaubt.
Für
den Fall, dass bei Grenzübertritt oder im grenznahen Gebiet in Mitgliedstaaten
Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, müssten diese unter denselben
Bedingungen durchgeführt werden, die für eigene Staatsangehörige für bestimmte
Berufsgruppen festgelegt wurde. Zudem sei sicherzustellen, dass die
Gesundheitskontrollen den Verkehrsfluss nicht behindern.
Coronavirus: EU-Kommission legt praktische Leitlinien für die Wahrung der Freizügigkeit systemrelevanter Arbeitskräfte vor. Download hier.
Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0330(03)&qid=1585585673338&from=DE
Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, zur Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und zu den Auswirkungen auf die Visumpolitik https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0330(02)&qid=1585585035853&from=DE
Pressemitteilung
der EU-Kommission (Deutsch, 30.03.2020):
Coronavirus: EU-Kommission legt praktische Leitlinien für die Wahrung der Freizügigkeit systemrelevanter Arbeitskräfte vor. Download hier.
Mitteilung der EU-Kommission (Deutsch, 30.03.2020):
Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0330(03)&qid=1585585673338&from=DE
Mitteilung der EU-Kommission (Deutsch, 30.03.2020):
Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, zur Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und zu den Auswirkungen auf die Visumpolitik https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0330(02)&qid=1585585035853&from=DE
Wichtige Antworten zur Corona-Soforthilfe
(Stand: 30.03.2020)
Ergänzend zu
den Ausführungen des Regierungspräsidium Kassel (s. vorheriger Eintrag), fasst
das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen unter:
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe
häufige Fragen
zum Corona-Soforthilfeprogramm zusammen und gibt entsprechend Auskunft.
Beantragung der Bundes- und
Landes-Soforthilfen für Soloselbständige,
kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte
(Stand: 30.03.2020)
Mit einer
Pressemitteilung (Nr. 058) vom 29.03.2020 informiert das BMEL über die
Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für kleine Unternehmen und bezieht nach
einigen vorherigen Unklarheiten nun auch die Landwirtschaft explizit und
vollständig mit ein. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde zwischen
Bund und Ländern am 29.03.2020 finalisiert.
Die
Soforthilfen des Bundes in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro gelten
auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher (Primär)Produktion mit
bis zu zehn Beschäftigten. Daneben gelten die Soforthilfen für kleine Unternehmen,
Freiberufler und Soloselbständige. Die Umsetzung und Auszahlung der Mittel
erfolgt über die Länder, in Hessen über des Regierungspräsidium Kassel.
Beantragung
in Hessen ab heute online über das RP Kassel möglich
Die
Anleitung „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“ sowie eine Checkliste
zur Hilfe sind herunterzuladen unter:
In der Anleitung finden Sie
auch den Link zum Online-Formular:
Das Antragsformular steht
ab dem 30. März 2020 zur Verfügung. Anträge für die Soforthilfe können bis zum
31. Mai 2020 eingereicht werden.
Da das
Online Formular nach längerer Zeit ohne Eingabe deaktiviert wird, empfiehlt die
Hessische Landesregierung, schon vor
dem Ausfüllen des Formulars einige Informationen wie etwa Steuernummer und
Bankverbindung bereitzuhalten. Außerdem müssen Dokumente als Scan oder
Foto hochgeladen werden. Falls kein Scanner vorhanden ist:
Weitere Informationen:
Richtlinie
des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche
Unternehmen und Unternehmen der Land-und Forstwirtschaft, Selbstständige,
Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der
Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind –
(Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27.03.2020:
DBV-Pressemeldung (26.3.2020)
Bewertung des Corona-Hilfsprogramms des Bundes –
Rukwied: Krisenunterstützung besonders für kleinere Unternehmen
Rukwied: Krisenunterstützung besonders für kleinere Unternehmen
Der
Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, begrüßt das
„Corona-Paket“ der Bundesregierung zur Unterstützung und Stabilisierung der
Wirtschaft in der Krise: „Das Hilfsprogramm ist ein wichtiger Schritt für die
Landwirtschaft.“ Die Veränderung der Arbeitszeitregelungen biete den Betrieben
mehr Flexibilität und die Ausweitung der 70-Tage-Regelung für
Saisonarbeitskräfte auf 115 Tage lasse die wenigen vorhandenen Arbeitskräfte
länger im Land bleiben. Auch die Verbesserung der Zuverdienstgrenzen bei
Kurzarbeitern und Rentnern sei ein gutes Signal. „Dennoch bleibt die
Beschaffung von Arbeitskräften für die Landwirtschaft von großer Dringlichkeit.
Der Einreisestopp muss daher so bald wie möglich aufgehoben werden, vor allem
für die Einreise aus EU-Ländern“, so Rukwied. Die Anhebungen der
Zuverdienstgrenzen, unter anderem für Arbeitslose seien sinnvoll. Auch eine
vorübergehende Anhebung der Minijobgrenze von 450 Euro für kritische Sektoren
wie Landwirtschaft und Ernährung wäre notwendig.
Zu
den finanziellen Soforthilfen für kleine Unternehmen bis 10 Beschäftigte setzt
der Deutsche Bauernverband darauf, dass diese wie angekündigt allen Unternehmen
und damit auch der Landwirtschaft offenstehen: „Die Bundesregierung muss hier
ein klares Signal an die landwirtschaftlichen Betriebe geben, dass auch ihnen
in der Krise geholfen wird“, so Rukwied. Die „grüne Branche“ habe in Teilen
ebenfalls massive Umsatzausfälle zu verkraften, etwa bei Urlaub auf dem
Bauernhof oder bei Zierpflanzen. „Hier muss es die gleichen Soforthilfen geben.
Es geht darum, langjährige Familienunternehmen zu retten“, sagt Bauernpräsident
Rukwied.
SVLFG räumt Zahlungserleichterungen ein
(Stand: 26.3.2020)
Die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat im
Hinblick auf mögliche schwerwiegende persönliche und finanzielle Folgen
aufgrund der Corona-Pandemie Zahlungserleichterungen eingeführt.
Nach den
gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge stunden, wenn die
sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen
Unternehmer verbunden wäre.
Befindet sich
ein Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten,
sind ab sofort folgende Zahlungserleichterungen möglich:
- Stundung auf schriftlichen Antrag im
Einzelfall mit kurzer Begründung.
Dabei werden die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt. Auf die grundsätzlich erforderliche Verzinsung wird verzichtet.
Dabei werden die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt. Auf die grundsätzlich erforderliche Verzinsung wird verzichtet.
- Mahnungen und Vollstreckungen werden
zunächst bis Ende Juni 2020 ausgesetzt.
- Werden Beitragsfälligkeiten nicht
eingehalten, fallen auch ohne Mahnung Säumniszuschläge in Höhe von einem
Prozent pro Monat an.
Auf diese Säumniszuschläge wird zunächst bis Ende Juni verzichtet.
Auf diese Säumniszuschläge wird zunächst bis Ende Juni verzichtet.
Vor einer
Stundung sind vorrangig Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der
Länder zu nutzen, denn es muss bedacht werden, dass die finanzielle
Leistungsfähigkeit der SVLFG auch von der Zahlung der Beiträge abhängig ist.
Die SVLFG wird die Zahlungserleichterungen im Einzelfall schnell und
pragmatisch einräumen. Versicherte sollten sich bei finanziellen Engpässen so
schnell wie möglich mit der SVLFG in Verbindung setzen (versicherung@svlfg.de).
Überblick über Ausnahmeregelungen im Straßengüterverkehr
(Stand: 26.3.20)
Das Bundesamt
für Güterkraftverkehr informiert übersichtlich über die derzeit geltenden
Ausnahmeregelungen, auch unter besonderer Berücksichtigung von Transporten von
Lebens- und Futtermitteln:
- Lenk- und
Ruhezeiten
- Einsatz von
Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation
- Sonn- und
Feiertagsfahrverbot
-
Kabotageregelungen
Hilfsangebote in der Krise
(Stand: 26.3.2020)
Wir weisen
besonders in der jetzigen schwierigen Situation auf bestehende Hilfsangebote
für Landwirtschafts-, Winzer-, Gartenbau- und Forstwirtschaftsbetriebe hin.
KRISENHOTLINE
der SVLFG in Notsituationen
Tel.: 0561 785
– 10101 (24 Stunden und 7 Tage die Woche)
https://www.svlfg.de/krisenhotline
Ein Team aus
erfahrenen Psychologen und psychiatrischen Fachpflegekräften steht rund um die
Uhr mit einer telefonischen Krisenhotline beratend und anonym zur Seite.
TelefonSeelsorge:
kostenfreier vertraulicher Anruf
unter:
0800/111 0 111
oder 0800/111 0 222 oder 116 123
Es gibt auch
Internetberatungsmöglichkeiten der TelefonSeelsorge:
https://www.telefonseelsorge.de/
Bundesarbeitsgemeinschaft
(BAG) Familie und Betrieb
https://landwirtschaftliche-familienberatung.de/wir-ueber-uns/index.html
Die BAG ist ein
Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Familienberatungen und Sorgentelefone
der Kirchen. Die Beratung ist absolut vertraulich und völlig religions- und
konfessionsunabhängig.
Auf der
Homepage findet man die jeweiligen Ansprechpartner in den Bundesländern.
Steuerhilfen in der Corona-Krise
(Stand: 25.3.2020)
Erstattung von Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer
Neben den
bisherigen Maßnahmen (vgl. Eintrag vom 19.03.2020) sieht das hessische
Finanzministerium auch eine Erstattung von Sondervorauszahlungen bei der
Umsatzsteuer vor. Die bereits getätigten Sondervorauszahlungen bei der
Umsatzsteuer können auf formlosen Antrag hin kurzfristig zurückerstattet
werden. Dabei werden die in 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlungen auf
Antrag auf „Null“ herabgesetzt. Anschließend erhalten die Unternehmen die
bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen
Zahllasten zu verrechnen ist. Der entsprechende Antrag kann formlos oder über
ELSTER gestellt werden.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Bereits fällig
gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung können zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis
Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum
Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Stundungszinsen,
Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Auch für bereits
rückständige Zahlungen kann von Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abgesehen
werden. Der Arbeitgeber hat die Umstände (z. B. erhebliche Umsatzeinbußen wegen
der Pandemie) glaubhaft zu machen.
FAQ-Katalog des Landes für Bürger und
Unternehmen
Unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/hinweise-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte
finden Sie am rechten Seitenrand einen FAQ-Katalog zu Steuerfragen in der
Corona-Krise. Dieser Katalog wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Bitte
achten Sie bei seiner Zuhilfenahme auf den sich im PDF am Seitenende
befindlichen abgebildeten Stand.
Direktlink zum
FAQ-Katalog, Stand: 25.03.2020:
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hmdf/faq_zum_thema_steuern_-_stand_25.3.2020.pdf
Corona-Krise und Steuern – FAQ-Katalog des Landes
für Bürger und Unternehmen
(Stand: 25.3.2020)
Unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/hinweise-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte finden Sie am rechten Seitenrand einen FAQ-Katalog zu Steuerfragen in der
Corona-Krise. Dieser Katalog wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Bitte
achten Sie bei seiner Zuhilfenahme auf den sich im PDF am Seitenende
befindlichen abgebildeten Stand.
Direktlink zum
FAQ-Katalog, Stand: 25.03.2020:
Soforthilfen
im Rahmen der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“
– Hessen
stockt das Hilfsprogramm des Bundes auf
(Stand: 25.3.2020)
Es
gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von
Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und
Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über
keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.
Der
Bund stellt finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen
bereit, die für alle Wirtschaftsbereiche einschl. Solo-Selbständige und
Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten gelten. Vorgesehen sind
bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten und bis zu
bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.
Hessen stockt das Hilfsprogramm des Bundes auf
Die
Rahmenbedingungen für die "Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und
Soloselbständige" des Bundes stehen fest, die Antragsdetails für Hessen
befinden sich in der Finalisierung. Sobald die betreffenden Informationen
vorliegen, informiert die WI Bank auf der Seite www.wibank.de/corona. Unternehmen können
Soforthilfe spätestens ab Montag online beantragen. "Wir wollen das über
das Regierungspräsidium Kassel abwickeln, und zwar nur online. Es soll nur ein
Antrag erforderlich sein für die Bundes- und Landesmittel", so
Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir.
0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 EUR
6
bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 EUR
11 bis 50 Arbeitnehmer 30.000 EUR
Sicherstellung des
GAP-Antragsverfahrens 2020
(Stand: 25.03.2020)
In Folge der Einschränkungen der Corona-Pandemie steht im Zentrum aller
Bemühungen das Ziel einer Auszahlung der Betriebsprämie und der weiteren
Direktzahlungen der 1. Säule – wie gewohnt – im Dezember. Vor diesem
Hintergrund sollte es der Anspruch sein, dass die Antragstellung rechtzeitig
zum 15. Mai abgeschlossen ist.
DBV-Präsident Rukwied hat sich mit einem Schreiben an Bundesministerin
Klöckner, EU-Agrarkommissar Wojciechowski und die Agrarminister der Länder mit
dem Anliegen gewandt, angesichts der Erschwernisse der Corona-Krise das
GAP-Antragsverfahren und die Auszahlung im Dezember 2020 sicherzustellen. Damit
richtet er die nachdrückliche Bitte an die Europäische Union, an den Bund und
an die Länder, notwendige Ausnahmeregelungen für die Corona-Pandemie im
GAP-Antragsverfahren im Sinne von Flexibilisierungen und Erleichterungen zu schaffen.
Gerade in unsicheren Zeiten müsse die GAP als Stabilitätsanker für die
Landwirte funktionieren.
Im Detail bitter der DBV in dem Schreiben dringend darum, folgende
weitere Schritte einzuleiten:
-
Anerkennung der Corona-Pandemie als „außergewöhnlichen Umstand“, wenn die Vorbereitung und Einreichung des Agrarantrages aufgrund von personellen und strukturellen Einschränkungen wie z. B. Erkrankungen, Quarantäne, Büroschließungen oder Kontaktsperren bei Landwirten oder ihren Beratern nicht wie üblich erfolgen kann.
-
Ausnahmeregelungen für Kontrollen: Sofern Kontrollen jeglicher Art in Folge der Pandemie ausgesetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden oder in Gänze ausfallen und damit übliche Kontrollerfordernisse nicht erfüllt werden können, darf dies keine negativen Konsequenzen für die Landwirte haben. Ausnahmsweise sollte der Umfang der Kontrollen von Ländern gesenkt werden können. Wenn Kontrollen in Folge der Corona-Pandemie unmöglich werden, sollte die Möglichkeit von Mittelauszahlungen ohne Kontrollabschluss eröffnet werden.
Bundesregierung
verhängt für unabsehbare Zeit Einreiseverbot für Saisonarbeitskräfte
(25.03.2020)
Nach Auskunft des BMI wird heute ab 17:00 Uhr ein
Einreiseverbot für Saisonarbeitskräfte verhängt. Dies gilt auf unabsehbare Zeit
für Charterflüge und auch für den Transit- und Grenzverkehr.
Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass für die Bundesregierung
das Thema Seuchenbekämpfung Vorrang hat vor dem Thema Ernährungssicherheit.
Erreichbarkeit der SVLFG
(Stand: 25.03.2020)
(Stand: 25.03.2020)
Um Besucher und
Personal zu schützen, bittet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) darum, ihre Geschäftsräume nicht persönlich oder nur nach
vorheriger Terminabsprache aufzusuchen.
Auch auf
postalische Zusendungen sollte wenn möglich verzichtet werden. Es wird
stattdessen gebeten, vornehmlich die digitalen Zugangskanäle über das
neu eingerichtete Versichertenportal oder über das Kontaktformular im Internet
zu nutzen.
Die
Erreichbarkeit per Telefon, E-Mail und Fax ist ebenfalls wie gewohnt gegeben.
Alle Kontaktdaten stehen im Internet unter: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns
Die SVLFG weist
darauf hin, dass keine Leistungseinschränkungen befürchtet werden müssen, denn
die Sachbearbeitung ist auch durch mobiles Arbeiten sichergestellt.
Laufend
ergänzte Informationen zur Corona-Pandemie sind im Internet zu finden unter: www.svlfg.de/corona-info
Corona-Paket der Bundesregierung – Hilfen für
die Land- und Ernährungswirtschaft (Stand: 23.03.2020)
Das
Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung weitreichende Hilfen für Bürger
und Unternehmen beschlossen, die durch die Corona-Krise betroffen sind. Auch
für die Land- und Ernährungswirtschaft konnten dabei wichtige Erleichterungen
erreicht werden. Das BMEL fasst in seiner Presseerklärung zum Corona-Paket
zusammen:
Arbeitnehmerüberlassung. Um flexibel auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen reagieren zu können, wird das Bundesarbeitsministerium hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach die Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Um finanzielle Anreize zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft zu erhöhen, werden Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.
Land- und
Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Dies macht es möglich, dass die
Infrastrukturen unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes in
jedem Fall aufrecht erhalten bleiben können.
Ausweitung der „70-Tage-Regelung“. Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31.10.2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt dabei weiterhin. Im Fall der 3-Monats-Regelung (mindestens 5 Arbeitstage pro Woche) erfolgt eine Ausweitung auf 5 Monate. Zusammengefasst heißt das: Beschäftigung wird an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt – Erhöhung von 3 Monaten auf 5 Monate Beschäftigung wird an weniger als 5 Tagen pro Woche ausgeübt – Erhöhung von 70 Arbeitstagen auf 115 Arbeitstage.
Ausweitung der „70-Tage-Regelung“. Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31.10.2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt dabei weiterhin. Im Fall der 3-Monats-Regelung (mindestens 5 Arbeitstage pro Woche) erfolgt eine Ausweitung auf 5 Monate. Zusammengefasst heißt das: Beschäftigung wird an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt – Erhöhung von 3 Monaten auf 5 Monate Beschäftigung wird an weniger als 5 Tagen pro Woche ausgeübt – Erhöhung von 70 Arbeitstagen auf 115 Arbeitstage.
Arbeitnehmerüberlassung. Um flexibel auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen reagieren zu können, wird das Bundesarbeitsministerium hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach die Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Um finanzielle Anreize zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft zu erhöhen, werden Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.
Arbeitszeitflexibilisierung.
Die bisher im Arbeitszeitgesetz
vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht
aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler
Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können, so das
BMEL. Das Bundesarbeitsministerium erhalte eine Verordnungsermächtigung, um in
außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in
epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu
erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche
Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich
berücksichtigt.
Kündigungsschutz. Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise
Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht
einseitig gekündigt werden.
Aktuelle Übersicht über Plattformen für
Saisonarbeit:
(Stand: 23.03.2020)
Zusätzlich zur bereits vorgestellten Plattform zur Vermittlung von Saisonarbeitskräften der GFLA (s. Eintrag 20.03.2020),
https://www.saisonarbeit-in-deutschland.de
verweisen wir
noch auf die folgenden anderen Plattformen:
Maschinenringe
in Kooperation mit BMEL:
https://www.daslandhilft.de/
Private
Initiative mit Hintergrund im Öko-Landbau:
https://www.land-arbeit.com/
Vor allem
Schüler und Studenten bieten Ihre Unterstützung über folgende Plattform an:
https://coronaconnect.de
Von
Studenten initiierte Vermittlungsplattform
https://www.erntehilfe.org/
Aehrenmann,
Startup
https://erntehelfer-gesucht.de/
Karrero by
topagrar, LV digital GmbH
https://www.karrero.com/ernte-retten/
Anspruch auf Kinderbetreuung für Erwerbstätige in
der Landwirtschaft! (Stand: 23.03.2020)
Die verordneten Einschränkungen der Hessischen Landesregierung folgen
dem Prinzip der Reduzierung und Vermeidung sozialer Kontakte. Aus Gründen des
Infektionsschutzes müssen daher auch Betreuungsgruppen möglichst klein gehalten
werden. Ab 16.03. dürfen Kinder daher bis vorerst 19.04. nicht mehr im
Kindergarten oder von einer Tagesmutter betreut werden.
Unter
https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/umgang-mit-corona-kita-und-kindertagespflegestellen
werden Berufsgruppen beschrieben, die zur
Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unverzichtbar sind und für die
deshalb Ausnahmen gelten und Anspruch auf die Kinderbetreuung haben. Dies ist
insbesondere auch der Fall, wenn eine Erziehungsberechtigte / ein Erziehungsberechtigter
des Kindes oder der/die allein Erziehungsberechtigte in der
landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind. <