22.06.2018
Landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen
Landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen
Präsident Schmal schreibt an Verkehrsminister Al-Wazir
Mit dem 4. Gesetz zur
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ist ein zusätzlicher
Mautbefreiungstatbestand für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h eingeführt worden.
„Dieser Befreiungstatbestand für die Landwirtschaft geht nicht weit genug und
berücksichtigt nicht die heutigen Erfordernisse des landwirtschaftlichen Verkehrs.
Denn es werden deutlich mehr landwirtschaftliche Zugmaschinen gefahren, die
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h leisten können.“
Darauf weist der Präsident des Hessischen Bauernverbandes, Karsten Schmal, in
einem Schreiben an den hessischen Verkehrsminister Tarek Al-Wazir hin.
Landwirte müssten
selbst dann die Maut entrichten, wenn sie nur eine kurze Strecke einer
Bundesstraße von ihrem Hof bis zur nächsten Feldwegeeinmündung benutzen.
„Deshalb halten wir es für angebracht und sachgerecht, den Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
generell von der Mautpflicht auszunehmen“, so Schmal. Er bittet
Verkehrsminister Al-Wazir, dieses Anliegen bei den Beratungen des vorliegenden
Gesetzesentwurfs zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes im Bundesrat zu
unterstützen.
hbv
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