Ernte geht, Anbauplanung kommt - GLÖZ-Auflagen richtig intergrieren

25.08.2023
Einiges ändert sich im Vergleich zum GAP-Antragsjahr 2023 und kommt erst jetzt zur Anbauplanung für das kommende Jahr zum Tragen. Wir behalten den Überblick und liefern weiterführende Informationen zum Thema.
Flaggen Deutschland Europäische Union
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Die sog. GAP-Ausnahmenverordnung wird aller Voraussicht nach auslaufen. Jene hatte noch im ersten Antragsjahr der GAP-Förderperiode 2023-2027 unter anderem die nationale Umsetzung der ausnahmsweisen ackerbauliche Nutzung der Pflichtbrache im Umfang von 4 % der betrieblichen Ackerfläche geregelt. Sollte der Mitgliedsstaat Deutschland auch im Antragsjahr 2024 hier Ausnahmen vorsehen wollen, müsste die EU-Kommission hierfür erst einen rechtlichen Rahmen schaffen – genau dafür sieht EU-Agrarkommissar allerdings gegenwärtig keinerlei Argumente. Da aus unserer Sicht aber einige sehr grundsätzliche Argumente gegen die pauschale Flächenstilllegung sprechen, werden wir uns auch weiter nachdrücklich dafür einsetzen, dass hier Änderungen herbeigeführt werden.

Antragstellerinnen und Antragsteller können und sollten dennoch für das Antragsjahr 2024 damit rechnen, die 4-Prozent-Stilllegung (Fachjargon: "Nichtproduktive Fläche“) zu erfüllen und entsprechend bei der Anbauplanung schon jetzt zu berücksichtigen. Weiter sind einige Konditionalitätsauflagen, insb. GLÖZ-Standards, schon jetzt für die Anbauplanung hoch relevant, da sie jahresübergreifend teils schon ab Ernte der Hauptfrucht in 2023 umgesetzt werden müssen. Wir haben einen Überblick:

GLÖZ 5 - Erosionsschutz (Wasser)

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Die gute Nachricht zuerst: Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zum Wassererosionsschutz auf hessischen Ackerflächen ändert sich in der Praxis wenig - Es bleibt bei zwei Erosionsgefährdungsklassen: KWasser1 (ehemals CCWasser1) und KWasser2 (ehemals CCWasser2). Die Regelungen im Detail in den beiden Bildkästen rechts mögen sperrig wirken, doch hat das Land Hessen auf diese Weise umfänglich von seinen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, weiterführende Regelungen zum Bundesrecht beim GLÖZ 5 festzulegen. So bleibt zum Beispiel das Pflügen (quer zur Haupthangrichtung) in der Regel immer erlaubt.

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Kulisse GLÖZ 5 HE
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Die Kulisse finden Sie auch schlaggenau im Agrarviewer Hessen sowie im Agrarportal

Was sich allerdings zum Negativen verändert hat, ist der Umfang der Wassererosionsgefährdungskulisse. Zur Berechnung dieser muss nun verpflichtend der sog. Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor) bei der Berechnung berücksichtigt werden. Damit vergrößert sich die Kulisse etwa um das Doppelte. Vor der (Kulissen)Reform waren insgesamt etwa 35 Prozent der hessischen Ackerflächen in die beiden Wassererosionsklassen eingestuft – dabei lagen nur knapp 20 Prozent der Kulisse in der höheren Gefährdungsklasse CCWasser2. Nun liegen knapp die Hälfte aller Flächen in der Kulisse in der KWasser2. Insgesamt fallen unter die Anforderungen des GLÖZ 5 nun circa 60 Prozent der hessischen Ackerflächen.

Sie sind sich nicht sicher, ob ihr Schlag in einer der beschriebenen Kulissen liegt? Sowohl im Agrarviewer Hessen (ehemals HALM Viewer) als auch im Agrarportal Hessen sind (neben vielen anderen) die Kulissen hinterlegt.

GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung über den Winter

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Erstmal in der neuen Förderperiode ist nun auch für den kommenden Winter der GLÖZ 6 zur Mindestbodenbedeckung zu beachten und einzuhalten. Generell sind mindestens 80 Prozent der betrieblichen Ackerböden im Zeitraum vom 15. November bis 15. Januar bedeckt zu halten. Sehen Sie die zahlreichen Möglichkeiten dazu in den zugehörigen Bildboxen.

Leider sinnbildlich für diese Reform sind erst (zu) spät oder gar noch immer nicht geklärten Fragen zur praktischen Umsetzung. Nach gegenwärtigem Stand ist etwa für die Ansaat später Winterungen, wie etwa Winterweizen, nach zum Beispiel Zuckerrüben oder Körnermais nur dann als Mindestbodenbeckung anrechenbar, wenn er bis zum 15. November ausgesät und obendrein entwickelt ist. Eine Aussaat zum 12. November würde entsprechend nicht genügen. Das kritisieren wir deutlich.

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Generell kann vom Stichtag 15. November abgewichen werden, wenn im darauffolgenden Jahr frühe Sommerkulturen (siehe Bildbox) angebaut werden sollen. Dann gilt die Mindestbodenbedeckung nämlich schon als erfüllt, wenn die Fläche vom 15. September an bis einschließlich zum 15. November zum Beispiel mit Ernteresten bedeckt, eine Stoppelbrache „angelegt“ oder nach der Ernte der Hauptfrucht lediglich eine flache, nicht wendende Stoppelbearbeitung durchgeführt wurde.

Abweichung Nummer Zwei: Sollte sich Ihr Ackerland aus schweren Bodenarten zusammensetzen, verschiebt sich der beschriebene Zeitraum wiederum nach vorn, beginnend unmittelbar nach der Ernte bis einschließlich 1. Oktober.

In beiden Fällen – dem geplanten Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr und bei schweren Bodenarten – bleibt also die Möglichkeit zur Umsetzung einer sog. Winterfurche auch auf Flächen möglich, die zur Erfüllung der oben beschriebenen 80 % Anrechnung finden. Auf 20 Prozent der Ackerflächen kann ohnehin auf die Mindestbodenbedeckung (aller drei Arten bzw. Zeiträume) verzichtet werden.

GLÖZ 7 - Fruchtwechselpflicht mit Drittellösung

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Auch für den GLÖZ-Standard zum Fruchtwechsel waren Ausnahmen für das Antragsjahr 2023 geregelt, welche in ihrer praktischen Auswirkung vielleicht einigen gar nicht aufgefallen sein könnten – so war zum Beispiel der Anbau von Stoppelweizen flächendeckend möglich; das ändert sich nun. Zur Anbauplanung ist für das kommende Antragsjahr die dargestellte „Drittel-Regelung“ zu beachten. Gemäß dieser Fruchtwechselregelung haben Betriebe für das Jahr 2024 dann auch zu berücksichtigen, was auf einem Ackerschlag im Antragsjahr 2023 angebaut wurde.

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Obgleich der GLÖZ 7 im Antragsjahr 2023 ausnahmebedingt nicht zur Anwendung kam, ist insbesondere zu beachten, dass ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr zu erfolgen hat und ein nicht stattgefundener Fruchtwechsel (z. B. Stoppelweizen) vom Antragsjahr 2022 auf 2023 relevant ist. In diesem Beispielsfall müsste erstmal im Jahr 2024 ein Fruchtwechsel auf der Fläche erfüllen.

Ausgenommen vom Fruchtwechselgebot sind zum Beispiel Ackerfutterpflanzen oder Brachflächen. Das gilt auch für Roggen, allerdings nur sofern dieser in Selbstfolge angebaut wird. Entsprechende Ackerflächen sind also aus bei den zugrundeliegenden 100 % zur Berechnung der „Drittel“ nicht zu berücksichtigen. Auch Grünland- oder Ökolandbaubetriebe sind von den Fruchtwechselpflichten befreit.

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Sehen Sie Beispielgrafik, die auf vereinfachte Art und Weise versucht, Fruchtfolgeregelungen anhand einer beispielhafte Anbauplanung zu beschreiben.

GLÖZ 8 - Pflichtbrache auf 4 % des betrieblichen Ackerlandes

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Wie eingangs erwähnt, wird im kommenden Antragsjahr die eigentlich schon für das Antragsjahr 2023 vorgesehene pflichtmäßige Ausweisung sog. nichtproduktiver Flächen im Umfang von mindestens vier Prozent der Ackerflächen für alle Betriebe mit mehr als 10 ha betrieblichem Ackerland verpflichtend werden (auch Dauergrünland-Betriebe sind hiervon ausgenommen). Landschaftselemente können hier noch angerechnet werden – in der Ökpregelung 1, welche die entgeltliche Aufstockung nichtproduktiver Flächen auf maximal 10 Prozent der Ackerflächen ermöglicht, ist dies hingegen nicht möglich.

Sehen Sie die Details in der Bildbox. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass die Erbringung der sog. Landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, etwa durch Mulchen oder Schlegeln, auf Brachflächen (sowohl GLÖZ 8 als auch ÖR 1) alle zwei Jahre ausreicht. Diese sollte dem zuständigen Amt möglichst schon frühzeitig, bestenfalls im Vorjahr, mitgeteilt werden. Der Zeitraum für die Bearbeitungsruhe hat sich mit der jüngsten Reform in diesem Zusammenhang um sechs Wochen auf den 15. August verlängert. Erst dann dürfen die Schläge gepflegt werden.

Sollten Sie ferner die Möglichkeit der aktiven Begrünung Ihrer Pflichtbrachen wählen, ist diese unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur zu etablieren. Im Falle einer gewählten Selbstbegrünung der Pflichtbracheflächen können zum Beispiel Luzerne oder andere mehrjährige, Ackerfutterkulturen, die in Reinsaat als Hauptfrucht noch im aktuellen Antragsjahr 2023 beantragt und genutzt werden, unmittelbar nach der Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr – sprich nach dem letzten Schnitt aktuell in 2023 – für die GLÖZ-8-Pflichtbrache beantragt werden. Entsprechend sind ab dann folgend die grundsätzlichen Regelungen für nichtproduktive Flächen zu beachten. Eine Futternutzung kann dann frühestens ab 1. August und erst nach Freigabe der zuständigen Stellen der Länder (etwa aufgrund besonderer Witterungsbedingungen) erfolgen.