Bundesrat beschließt GAP-Ausnahmen-Verordnung zu GLÖZ 7 und GLÖZ 8 im GAP-Antragsjahr 2023

23.09.2022
Die GAP-Ausnahmen-Verordnung ist am vergangenen Freitag vom Bundesrat beschlossen worden.
Bundestag
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Die GAP-Ausnahmen-Verordnung, welche die Aussetzung der Fruchtwechselpflicht (GLÖZ 7) und zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen) bei der Beantragung von GLÖZ-8-Stilllegungsflächen im GAP-Antragsjahr 2023 regelt, ist am vergangenen Freitag vom Bundesrat beschlossen worden.

Betriebe müssen im Gemeinsamen Antrag 2023 aber dennoch formal 4 % nichtproduktive Flächen ausweisen, können aber auch Flächen anrechnen, die für die Erzeugung von Getreide (kein Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (keine Sojabohnen) genutzt werden sollen.

Betriebe, die die Ökoregelungen 1a und/oder 1b (Aufstockung des Anteils nichtproduktiver Flächen und dessen Aufwertung durch Blühstreifen) in 2023 nutzen wollen, können von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen.

Diejenigen Flächen, die sowohl im Gemeinsamen Antrag für das Antragsjahr 2021 als auch im Gemeinsamen Antrag für das Antragsjahr 2022 als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen oder als ÖVF-Brachfläche angegeben wurden, sind auch im Gemeinsamen Antrag 203 als Ackerbrachen im Rahmen der 4 % Pflichtstillegung weiterzuführen. Das gilt ausdrücklich nicht für Flächen, die in Agrarumwelt- und -klimamaßnahmen in entsprechender Weise als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen angegeben waren. Etwa HALM-Blühflächen können also umgebrochen werden.

Beispiele
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Beispiele zur GAP-Ausnahmen-Verordnung

 

Die Fruchtwechselpflicht (GLÖZ 7) für das Antragsjahr 2023 wird einmalig ausgesetzt, so dass die Hauptkultur im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 nicht geändert werden muss. Damit bleibt bei der anstehenden Herbstaussaat beispielsweise der Anbau von Weizen nach Weizen (Stoppelweizen) möglich. Es zeichnen sich Regelungen zum GLÖZ 7 ab Antragsjahr 2024 ab, die vorsehen, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur (statt jährlich) spätestens im dritten Jahr erfolgen muss. Hier würde das Antragsjahr 2023 trotz Aussetzung der Rotationspflicht mitberücksichtigt werden müssen.

 

Grundsätzliches

Die intensive Arbeit des Bauernverbandes hat hier Wirkung gezeigt. Bundesminister Özdemirs hat schlussendlich de EU-rechtlichen Möglichkeiten zur Aussetzung der Regelungen zum GLÖZ 7 und 8 im Antragsjahr 2023 genutzt. Derweilen verhandeln BMEL und EU-Kommission noch intensiv über Regelungen, die zwar die laufende Aussaatplanung nicht direkt betreffen, aber hinsichtlich Betriebs- und Fruchtfolgeplanung dennoch dringend verbindlich mitgeteilt werden müssen. Das betrifft u. a. Regelungen zur verpflichtenden Winterbegrünung oder auch Regelungen zur Fruchtwechselpflicht ab 2024. Das BMEL will den GAP-Strategieplan bis Ende des Monats wiedereinreichen und bis dahin formelle Einigung über alle Regelungen mit der EU-Kommission erzielt haben.

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