Tierhaltungskennzeichnungsgesetz: Was Schweinemäster in Hessen jetzt wissen müssen

16.05.2025
Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sind nun alle Schweinemäster zu einer Meldung Ihrer Tierhaltungsform verpflichtet.
Schwein auf Stroh
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Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) will der Gesetzgeber mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen. Zunächst sind nun alle Schweinemäster zu einer Meldung Ihrer Tierhaltungsform verpflichtet.  Ab dem 1. August 2025 muss dann auf verpacktem oder offen verkauftem Schweinefleisch erkennbar sein, unter welchen Bedingungen das Tier gehalten wurde.

Meldung der Tierhaltung – besser jetzt als zu spät

Schweinemästerinnen und -mäster sind verpflichtet, ihre Haltungsform zeitnah beim zuständigen Regierungspräsidium Gießen (RP Gießen) zu melden. In Hessen haben bislang jedoch nur rund 150 Betriebe diese Meldung vorgenommen.

Ein wichtiger Punkt: Die Zuteilung der Kennnummer kann bis zu zwei Monate dauern. Wer die Meldung zu spät einreicht, riskiert, seine Kennnummer nicht rechtzeitig zum Stichtag vorliegen zu haben.

Am 4. April 2025 fand eine gut besuchte Online-Informationsveranstaltung zur Umsetzung in Hessen statt. Dort wurden viele Fragen rund um das Meldeverfahren beantwortet.

Fünf Haltungsformen im Überblick

Das Gesetz unterscheidet fünf Haltungsformen:

  1. Stall (gesetzlicher Standard)
  2. Stall plus Platz
  3. Frischluftstall
  4. Auslauf/Weide
  5. Bio

Die Stufe 1 „Stall“ entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen laut Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Für diese Stufe ist kein Nachweis erforderlich, da diese Vorgaben ohnehin eingehalten werden müssen.

Ab Stufe 2 ist ein Nachweis erforderlich – z.B. ein aktuelles Zertifikat der Initiative Tierwohl (ITW) für „Stall plus Platz“. Diese Stufe kann durch verschiedene Pflicht- und Wahlelemente erreicht werden, z.B. zusätzliches Raufutter, strukturierte Liegebereiche oder ein ständiger Zugang zum Auslauf.

Auch die Stufen 3 (Frischluftstall) und 4 (Auslauf/Weide) lassen sich über unterschiedliche Varianten realisieren – beispielsweise durch Zugang zu Außenklima-Bereichen oder kombinierte Auslaufflächen mit eingestreuten Liegezonen.

Für Stufe 5 (Bio) genügt ein gültiges EU-Bio-Zertifikat.

Nachweise – amtlich oder privat

Für die Bestätigung höherer Haltungsformen gibt es zwei Wege:

  • Eine amtliche Bescheinigung durch die Fachberaterinnen und Fachberater des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH)
  • Ein Zertifikat eines privaten Labels, sofern dessen Anforderungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Lagepläne nur bei mehreren Stufen nötig

Ein Lageplan ist nur erforderlich, wenn am selben Standort mehrere Haltungsstufen betrieben werden. Eine einfache Darstellung genügt – auch ein Screenshot von Google Maps, eine Handskizze oder ein Katasterauszug sind zulässig, solange klar ist, welcher Bereich zu welcher Stufe gehört. Baupläne oder einfache Fotos reichen hierfür nicht aus. 

Vereinfachung für einheitliche Haltung in Hessen

Betriebe, die in allen Ställen dieselbe Haltungsform umsetzen, erhalten in Hessen eine einheitliche Kennnummer mit den Endziffern „99“ – ein hessenspezifisches Verfahren. Diese Nummer wird bei der Weitergabe an den Schlachthof einheitlich verwendet, was den Aufwand reduziert.

Kennzeichnungspflichten entlang der Vermarktungskette

Der Landwirt ist verantwortlich, die richtige Kennnummer an den Schlachthof weiterzugeben. Hat ein Betrieb mehrere Haltungsformen, muss die Herkunft der Tiere dokumentiert sein – dies geht aber nicht über die üblichen Aufzeichnungspflichten hinaus.

Ab dem Schlachthof übernehmen Vermarkter und Verarbeiter die Verantwortung. Die Kennzeichnung im Handel liegt schließlich beim Lebensmittelunternehmen.

Für Direktvermarkter ist das Verfahren einfacher: Ein Hinweis in der Fleischtheke wie „Alle Tiere stammen aus der Haltungsform Frischluft“ reicht aus. Bei Nachfragen müssen entsprechende Informationen bereitgestellt werden.

Was genau muss gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnungspflicht ab 1. August 2025 gilt für:

  • Mastschweinefleisch in jeder Verkaufsform (frisch, gekühlt, gefroren; verpackt oder unverpackt)
  • Auch für teilweise verarbeitete Produkte wie Hackfleisch oder Gulasch
  • Enthält ein Produkt Fleisch aus verschiedenen Haltungsformen, muss der prozentuale Anteil angegeben werden

Wurstwaren und stärker verarbeitete Fleischprodukte sind nicht kennzeichnungspflichtig.

 

Weitere Informationen

Einen Überblick zur Gestaltung der Kennzeichnung stellt das Bundeslandwirtschaftsministerium bereit hier >>.

Bei Fragen zur Meldung oder zu den Nachweisen hilft das Regierungspräsidium Gießen gerne weiter.  Kontaktdaten und die Meldeplattform finden Sie hier >>.