Neue Transportregeln für Pferde: Gewerblich, privat oder Werkverkehr – ein Überblick

11.06.2026
Neue Vorschriften beim Pferdetransport: Schon heute gelten viele Fahrten als gewerblich. Ab 2026 kommen zusätzliche Anforderungen wie Tachographenpflicht hinzu. Der HBV zeigt, worauf Pferdehalter, Züchter und Stallbetreiber jetzt achten müssen.
Drei Pferde
© WolfBlur

Was Pferdehalter, Züchter und Pensionsbetriebe jetzt wissen müssen

Der Transport von Pferden – sei es zu Turnieren, Rennen, zur Zucht, zum Verkauf oder zum Stallwechsel – unterliegt rechtlich klaren Vorgaben. Diese sind in den vergangenen Jahren teilweise verschärft und konkretisiert worden. Gleichzeitig treten ab 2026 weitere Änderungen in Kraft, die insbesondere für Betriebe und regelmäßig transportierende Pferdehalter relevant sind.

Die folgenden Punkte geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und deren praktische Bedeutung.

Gewerblich, Werkverkehr oder privat – die Einordnung ist entscheidend

Grundsätzlich ist bei jedem Pferdetransport zu klären, in welche Kategorie der Transport fällt:

  • Privattransport liegt vor, wenn Pferde ausschließlich im Freizeitbereich und ohne geschäftlichen Bezug transportiert werden.
  • Werkverkehr ist gegeben, wenn ein Betrieb eigene Pferde zu eigenen betrieblichen Zwecken transportiert und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Gewerblicher Güterkraftverkehr liegt vor, wenn Pferde für Dritte oder im Rahmen einer auf Dauer angelegten Tätigkeit transportiert werden.

Wichtig:
Auch ohne klassische Gewinnerzielungsabsicht kann ein Transport bereits als gewerblich gelten – etwa wenn Transporte regelmäßig oder entgeltlich durchgeführt werden.

Beispiel aus der Praxis:

  • Ein Pensionsstall, der Pferde seiner Kunden transportiert → in der Regel gewerblicher Transport
  • Ein Züchter, der eigene Pferde zu Auktionen fährt → kann Werkverkehr sein
  • Freizeitfahrer ohne betrieblichen Bezug → meist privat

Unterschiedliche Anforderungen je nach Transportart

Je nach Einordnung ergeben sich unterschiedliche Pflichten:

1. Gewerblicher Transport

Beim gewerblichen Güterkraftverkehr besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht in Form einer Gemeinschaftslizenz. Gleichzeitig gelten strengere Anforderungen an die Organisation und Dokumentation der Transporte, wobei alle transportrechtlichen Vorschriften vollständig eingehalten werden müssen.

2. Werkverkehr

Werkverkehr liegt nur dann vor, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. 

Die beförderten Güter müssen sich im Eigentum des Unternehmens befinden oder von diesem selbst hergestellt, gekauft, verkauft, gemietet, vermietet, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein. Zudem muss die Beförderung einem eigenen betrieblichen Zweck dienen, etwa der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand vom Unternehmen oder der Verbringung innerhalb des Betriebs beziehungsweise zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens.

Darüber hinaus müssen die eingesetzten Fahrzeuge vom eigenen Personal oder von Personal geführt werden, das im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen für das Unternehmen tätig ist. Schließlich darf die Beförderung nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit darstellen.

3. Privatfahrten

Reine Privattransporte fallen nicht unter das Güterkraftverkehrsrecht, müssen jedoch im Zweifel, etwa bei Kontrollen, entsprechend nachweisbar sein.

Neuregelung ab 2026: Tachograph wird ausgeweitet

Eine besonders wichtige Änderung betrifft Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. 

Ab dem 1. Juli 2026 gilt, dass bei grenzüberschreitenden Transporten auch kleinere Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen und Lenk- sowie Ruhezeiten zu dokumentieren sind. Ausgenommen sind unter anderem reine Privattransporte sowie bestimmte Werkverkehre, bei denen das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt. Relevant wird diese Regelung insbesondere für Transporter, beispielsweise „Sprinter“ mit Anhänger, sowie für kleinere gewerblich genutzte Gespanne.

Verantwortung liegt auch beim Auftraggeber

Ein oft unterschätzter Punkt ist, dass nicht nur der Fahrer oder das Transportunternehmen verantwortlich ist. Auch der Auftraggeber, beispielsweise der Stallbetreiber oder Pferdehalter, muss sicherstellen, dass der Transport rechtmäßig durchgeführt wird. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, sowie die Prüfung, ob die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder nicht nur dem ausführenden Unternehmen, sondern auch dem Auftraggeber.

Wird ein Pferd durch einen externen Trainer, einen Transportdienstleister oder einen anderen Betrieb befördert, liegt in der Regel kein Werkverkehr mehr vor. Hintergrund ist, dass das Tier nicht dem Transporteur gehört und der Transport nicht eigenen Unternehmenszwecken dient. In diesen Fällen ist der Transport meist als gewerblich einzustufen und damit genehmigungspflichtig.

Besondere Situationen im Pferdebereich

Typische Fälle wie:

  • Teilnahme an Rennen oder Turnieren
  • Stuten zur Bedeckung bringen
  • Transporte zu Auktionen

werden grundsätzlich einzelfallbezogen bewertet.

Wichtig:
Sobald ein professioneller oder betrieblicher Zusammenhang besteht, ist häufig von gewerblichem Transport auszugehen.

Fazit und Einordnung

Die aktuellen und zukünftigen Regelungen zum Pferdetransport zeigen deutlich, dass sich die Anforderungen im Tiertransportrecht weiter ausdifferenzieren und insbesondere für regelmäßig tätige Betriebe verschärfen. Für viele Pferdehalter, Pensionsställe und Zuchtbetriebe liegt die größte Herausforderung künftig nicht in neuen Einzelvorschriften, sondern in der korrekten Einordnung der eigenen Transportpraxis.

Aus Sicht des HBV ist kritisch zu bewerten, dass bereits heute zahlreiche Transporte im Pferdebereich rechtlich als gewerblich einzustufen sind, obwohl sie im Betrieb oft als „mitlaufende Tätigkeit“ wahrgenommen werden. Die Grenze zwischen privater Nutzung, Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr ist in der Praxis häufig schwer nachvollziehbar, hat aber erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Die ab 2026 greifenden zusätzlichen Anforderungen – insbesondere im Bereich Tachograph und Lenkzeiten – verstärken diesen Trend und führen dazu, dass auch kleinere Transporte stärker reguliert werden. Dies bedeutet für die Praxis malwieder mehr Bürokratie und mehr Dokumentationspflichten.

 

Der Deutsche Galopp e.V. hat Ende März einen Artikel in seinen Bekanntmachungen veröffentlicht, in welchem Fragen durch das Bundesamt für Mobilität und Logistik beantwortet wurden:  Fahrtenschreiberpflicht.pdf. Hier finden Sie weiterführende Informationen.