Tierhaltungskennzeichnungsgesetz: Umsetzungsfrist verlängert

28.05.2025
Die Frist für die Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll vom 1. August 2025 auf den 1. März 2026 verschoben werden. Darauf haben sich am Donnerstag, dem 22. Mai, Agrarpolitiker der Union und SPD in Berlin verständigt.
Schwein auf Stroh
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Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) will der Gesetzgeber mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen. Zunächst sind nun alle Schweinemäster zu einer Meldung Ihrer Tierhaltungsform verpflichtet.  Ursprünglich sollte ab dem 1. August 2025 auf verpacktem oder offen verkauftem Schweinefleisch erkennbar sein, unter welchen Bedingungen das Tier gehalten wurde.

Koalitionsfraktionen verschieben Umsetzung

Die Frist für die Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll vom 1. August 2025 auf den 1. März 2026 verschoben werden. Darauf haben sich am Donnerstag, dem 22. Mai, Agrarpolitiker der Union und SPD in Berlin verständigt. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen wurde bereits am Mittwoch, dem 28. Mai 2025, im Bundeskabinett vorgestellt und beschlossen und soll noch vor der Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden. In einer begleitenden Entschließung planen Union und SPD konkrete Maßnahmen zu benennen, mit denen das Gesetz weiterentwickelt werden soll. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz grundsätzlich zu reformieren – unter Einbindung aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. Ziel ist es, das Gesetz praktikabler zu gestalten und stärker am Tierwohl auszurichten.

Meldung der Tierhaltung – So läuft es in Hessen bisher

In Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen (RP Gießen) zuständige Behörde für das THKG. Dort melden hessische Schweinemästerinnen und -mäster ihre Haltungsform und erhalten auch ihre Kennnummer.  

Am 4. April 2025 fand eine gut besuchte Online-Informationsveranstaltung des HBV und der Hessischen Landvolkhochschule zur Umsetzung in Hessen statt. Dort wurden viele Fragen rund um das Meldeverfahren beantwortet.

Fünf Haltungsformen im Überblick

Das Gesetz unterscheidet fünf Haltungsformen:

  1. Stall (gesetzlicher Standard)
  2. Stall plus Platz
  3. Frischluftstall
  4. Auslauf/Weide
  5. Bio

Die Stufe 1 „Stall“ entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen laut Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Für diese Stufe ist kein Nachweis erforderlich, da diese Vorgaben ohnehin eingehalten werden müssen.

Ab Stufe 2 ist ein Nachweis erforderlich – z.B. ein aktuelles Zertifikat der Initiative Tierwohl (ITW) für „Stall plus Platz“. Diese Stufe kann durch verschiedene Pflicht- und Wahlelemente erreicht werden, z.B. zusätzliches Raufutter, strukturierte Liegebereiche oder ein ständiger Zugang zum Auslauf.

Auch die Stufen 3 (Frischluftstall) und 4 (Auslauf/Weide) lassen sich über unterschiedliche Varianten realisieren – beispielsweise durch Zugang zu Außenklima-Bereichen oder kombinierte Auslaufflächen mit eingestreuten Liegezonen.

Für Stufe 5 (Bio) genügt ein gültiges EU-Bio-Zertifikat.

Nachweise – amtlich oder privat

Für die Bestätigung höherer Haltungsformen gibt es zwei Wege:

  • Eine amtliche Bescheinigung durch die Fachberaterinnen und Fachberater des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH)
  • Ein Zertifikat eines privaten Labels, sofern dessen Anforderungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Lagepläne nur bei mehreren Stufen nötig

Ein Lageplan ist nur erforderlich, wenn am selben Standort mehrere Haltungsstufen betrieben werden. Eine einfache Darstellung genügt – auch ein Screenshot von Google Maps, eine Handskizze oder ein Katasterauszug sind zulässig, solange klar ist, welcher Bereich zu welcher Stufe gehört. Baupläne oder einfache Fotos reichen hierfür nicht aus. 

Vereinfachung für einheitliche Haltung in Hessen

Betriebe, die in allen Ställen dieselbe Haltungsform umsetzen, erhalten in Hessen eine einheitliche Kennnummer mit den Endziffern „99“ – ein hessenspezifisches Verfahren. Diese Nummer wird bei der Weitergabe an den Schlachthof einheitlich verwendet, was den Aufwand reduziert.

Kennzeichnungspflichten entlang der Vermarktungskette

Der Landwirt ist verantwortlich, die richtige Kennnummer an den Schlachthof weiterzugeben. Hat ein Betrieb mehrere Haltungsformen, muss die Herkunft der Tiere dokumentiert sein – dies geht aber nicht über die üblichen Aufzeichnungspflichten hinaus.

Ab dem Schlachthof übernehmen Vermarkter und Verarbeiter die Verantwortung. Die Kennzeichnung im Handel liegt schließlich beim Lebensmittelunternehmen.

Für Direktvermarkter ist das Verfahren einfacher: Ein Hinweis in der Fleischtheke wie „Alle Tiere stammen aus der Haltungsform Frischluft“ reicht aus. Bei Nachfragen müssen entsprechende Informationen bereitgestellt werden.

Was genau muss gekennzeichnet werden ab 2026?

Die Kennzeichnungspflicht  gilt für:

  • Mastschweinefleisch in jeder Verkaufsform (frisch, gekühlt, gefroren; verpackt oder unverpackt)
  • Auch für teilweise verarbeitete Produkte wie Hackfleisch oder Gulasch
  • Enthält ein Produkt Fleisch aus verschiedenen Haltungsformen, muss der prozentuale Anteil angegeben werden

Wurstwaren und stärker verarbeitete Fleischprodukte sind nicht kennzeichnungspflichtig.

 

Weitere Informationen

Einen Überblick zur Gestaltung der Kennzeichnung stellt das Bundeslandwirtschaftsministerium bereit hier >>.

Bei Fragen zur Meldung oder zu den Nachweisen hilft das Regierungspräsidium Gießen gerne weiter.  Kontaktdaten und die Meldeplattform finden Sie hier >>.