Grundlage für erweiterte PSM-Dokumentation
Seit dem 01.01.2026 gelten EU-weit neue Dokumentationsvorschriften für Pflanzenschutzmaßnahmen (PSM). Grundlage ist die EU-Verordnung 2023/564, welche Inhalt und Format der Aufzeichnung über die PSM von beruflichen Anwendern gemäß EU-Verordnung 1107/2009 regelt. Ursprung der Neuerungen ist die Verordnung über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (SAIO).
Was ändert sich an der PSM-Dokumentation?
Generell fordert die betreffende Verordnung eine sofortige Dokumentation der Maßnahme, spätestens aber 30 Tage nach der Anwendung. Diese soll – nach Druck aus der Landwirtschaft- erst ab dem 01.01.2027 in elektronischer, maschinenlesbarer Form abgelegt werden. Auch die elektronische Form war ursprünglich bereits ab 2026 vorgesehen, wurde jedoch um ein Jahr verschoben. Die 30-Tagesfrist gilt schon in 2026. Zudem muss mehr dokumentiert werden als bisher.
Welche zusätzlichen Informationen müssen dokumentiert werden?
| Aufzeichnungspflichten Standard | Zusätzlich ab 01.01.2026 | Erklärung |
| Bezeichnung Pflanzenschutzmittel | + Zulassungsnummer | Zu finden auf der jeweiligen PSM-Verpackung. |
| Zeitpunkt der Verwendung (Datum) | + Uhrzeit Start | Nur zu erfassen bei Mitteln mit entsprechender Auflage zu Tageszeiten, Bsp. Clomazone oder Bienengefährlichkeit. |
| Aufwandmenge | Wie gehabt. | |
| Kulturpflanze | +EPPO-Code +BBCH-Stadium | EPPO = International gültiger fünstelliger Code pro für Pflanzenarten. Codes im Suchfeld unter https://gd.eppo.int/ zu finden. BBCH-Stadium nur nötig bei Mitteln mit entsprechender Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Entwicklungsstadien. |
| Schlag | + georeferenzierte Flächenangabe und behandelte Flächengröße | Z.B. GPS-Punkt des Schlages oder InVeKos-Nr., Größenangabe der tatsächlich behandelten Fläche. |
| Anwender | Wie gehabt. | |
| + Art der Verwendung | Freifläche, Gewächshaus, Beize |
Dokumentation in elektronischer, maschinenlesbarer Form – Datenhoheit bleibt beim Landwirt!
Um ein Jahr verschoben, muss ab dem 01.01.2027 auch die Form der Ablage der PSM-Dokumentation geändert werden. Ist es bis inklusive 2026 noch möglich, auch handschriftlich zu dokumentieren, entfällt diese Möglichkeit ab 2027. Die Datenhoheit bleibt aber beim einzelnen Landwirt, welcher die Daten lokal ablegen muss.
Möglichkeiten der Dokumentation ab 2027
Die Daten können als Datei lokal beim Landwirt gespeichert werden. Dazu kann entweder selbst eine Datei erstellt werden oder eine kostenfreie Lösung, welche auch das Land Hessen unterstützt, genutzt werden. Diese ist webbasiert, erfordert keine Registrierung und hilft bei den benötigten Daten. Sie ist zu finden unter www.psmdok.de und wurde ursprünglich vom Land Rheinland-Pfalz programmiert. Auch Erklärvideos helfen bei der Nutzung.
Außerdem bietet die Verwendung einer Ackerschlagkartei einen praktikablen Weg der Dokumentation. Bauernverbandsmitglieder erhalten die Software der Maschinenringe Hessen „MR-Agrarbüro“ vergünstigt. Für diese bietet der Maschinenring auch eine angeschlossene Beratung/Hilfestellung.
Unsere Forderungen
Wir fordern die Politik auf allen Ebenen auf, ihr Versprechen zum Bürokratieabbau wahr zu machen, statt diese zuverlässig zu erweitern für landwirtschaftliche Betriebe! Es braucht dringend eine echte Entlastung, welche unsere Betriebe wirtschaftlich und persönlich entlastet.
Zusätzliche Dokumentationspflichten für zugelassene PSM und unveränderte Prozesse bringen keinen Mehrwert, erhöhen aber entscheidend die Belastung von Landwirten und auch von kontrollierenden Behörden.
Die zusätzlichen Dokumentationsauflagen sollten gestrichen und auch auf die elektronische, maschinenlesbare Form sollte verzichtet werden. Wir wollen keine gläsernen Betriebe! Auch wenn die Datenhoheit noch beim Landwirt liegen soll, ist dies ein weiterer Schritt in diese Richtung. Wir stehen zu unserer Verantwortung, aber nicht unter Generalverdacht!