Extremwetter-Nothilfe 2024 um ASP erweitert

01.08.2025
Die hessische Landesregierung hat die Richtlinie zur „Extremwetter-Nothilfe 2024“ überarbeitet und erweitert. Ziel ist es, landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die durch Starkregen, Spätfrost oder die ASP wirtschaftlich stark betroffen sind.
Weizen
©

Hochwasser- und Spätfrostschäden

Zwischen Ende Mai und Mitte Juni 2024 kam es in Süddeutschland und angrenzenden hessischen Regionen zu massiven Überschwemmungen. Zusätzlich verursachten Spätfröste Ende April erhebliche Schäden im Obst- und Weinbau.

Die Richtlinie sieht folgende grundsätzlichen Regelungen vor:

Die von den Hochwasser- und Spätfrostschäden betroffenen Schläge sind mit aktuell gültiger Schlagnummer 2024, Nettoflächengröße und Nutzungscode im Antrag anzugeben (Anlage 2). In Fällen, in denen kein Agrarantrag vorliegt, erfolgt eine manuelle Schlagabgrenzung durch den Antragsteller.

Die Schadensfeststellung erfolgt mit Hilfe des Flächenmonitorings, das im Rahmen des Gemeinsamen Antrags (GA) 2024 zum Einsatz kommt. Ergänzend sind dem Antrag georeferenzierte Fotos der betroffenen Flächen beizufügen.

Sollten weder das Flächenmonitoring noch georeferenzierte Fotos eine Identifizierung der Schäden ermöglichen, können andere eindeutige Nachweise (z. B. Protokoll oder gutachterliche Stellungnahme einer Inaugenscheinnahme vor Ort) vorgelegt werden.

Die Schadenshöhe wird je betroffenem Schlag durch Multiplikation der Flächengröße mit der Schadenspauschale für die betreffende Nutzung ermittelt. Die Schadenspauschale wird je Kultur in Höhe der in dem Antrag angeführten Beträge festgelegt (Anlage 4). Sofern für bestimmte Kulturen keine Pauschalen existieren, sind die Schäden durch Einzelfeststellung bzw. Gutachten des Antragsstellers zu belegen. Die Schadenshöhe je Antragsteller erfolgt durch Addition der Schadenshöhe aller nachweislich betroffenen Schläge.

Sofern das Antragsvolumen den maximal verfügbaren Finanzierungsrahmen überschreitet, erfolgt eine prozentuale Kürzung aller beantragten Leistungen.

Die Billigkeitsleistung wird beihilferechtlich als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor eingeordnet. Deshalb ist zusammen mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung (Anlage 3) abzugeben.

Es erfolgt keine Entschädigungszahlung nach dieser Richtlinie, soweit eine Versicherung für den Schaden aufkommt oder ein Schadensersatz von anderer Seite gewährt wird.

Überarbeitung und Erweiterung um ASP

Seit Juni 2024 führen Quarantäneauflagen in den ASP-Sperrzonen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei schweinehaltenden Betrieben.

Schweinehalter in der betroffenen Region haben durch die Ausweitung der Extremwetter-Nothilfe 2024 seit Juni 2025 die Möglichkeit bei Existenzgefährdung ebenfalls die Nothilfe zu beantragen. 

Nachfolgende Bedingungen gelten:

Die Feststellung existenzgefährdender Schäden aufgrund von ASP-Quarantäneauflagen erfolgt durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen.

Soweit im ASP-Antrag (Anlage 6) rechtsverbindlich erklärt wird, dass anderweitige Zahlungen, wie beispielsweise Versicherungsleistungen erwartet werden, oder wenn ersparte Aufwendungen eintreten, dann ist dies zur Ermittlung der Schadenshöhe als schadensmindernd zu berücksichtigen.

Die Billigkeitsleistung an ausgleichsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger beträgt bei

Hochwasserschäden bis zu 50 Prozent der festgestellten Schadenshöhe bzw. maximal 20.000 Euro,

  • Spätfrostschäden bis zu 50 Prozent der festgestellten Schadenshöhe bzw. maximal 50.000 Euro und
  • ASP- Quarantäneauflagen bis zu 80 Prozent der festgestellten Schadenshöhe bzw. maximal 250.000 Euro.

Wichtig für Betriebe: Jetzt Antragsunterlagen prüfen und bis spätestens 30.10.2025 einreichen. Die Richtlinie sowie Antragsformulare stehen auf der Website des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt bereit. >>

HBV im Einsatz für betroffene Betriebe

Seit Ausbruch der ASP in Südhessen im Juni 2024 setzt sich der HBV für die wirtschaftliche Absicherung der Schweinehalter in den ASP-Sperrzonen ein. Gerade im Hinblick auf den Erhalt von landwirtschaftlicher Tierhaltung ist die finanzielle Absicherung von Seuchenbedingten wirtschaftlichen Schäden elementar. 

Die Aufnahme der ASP in die Extremwetter-Nothilfe 2024 ist somit neben der Übernahme der Transportkosten aus den ASP-Sperrzonen II und III sowie die Soforthilfe für Betriebe in Sperrzone III sind wichtige Schritte, die jedoch noch nicht ausreichen. Als HBV fordern wir die Übernahme aller ASP-bedingten Mehrkosten für hessische Schweinehalter, da sie keine Schuld tragen, wenn im Wildschweinebestand ASP-Einträge erfolgen.