Seit Juni 2024 grassiert in Südhessen bei Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest (ASP). Es waren seit dem Ausbruch 8 Hausschweinebestände und 1 Wildschweingehege in Hessen in 2024 betroffen und mussten gekeult werden. Weitere Informationen zu den bisherigen Ereignissen, aktuelle Informationen und wichtige Downloads erhalten Sie auf der Homepage des Hessischen Bauernverbandes. >> Da sich die Fallzahlen derzeit sehr schnell ändern können finden Sie die aktuellsten Zahlen für Hessen sowie umfangreiche weitere Informationen zu ASP jederzeit unter Startseite | schweinepest.hessen.de.
Erläuterung der ASP-Sperrzonen
Sperrzone I = Pufferzone
Sperrzone II = Restriktionszone rund um betroffene Wildschweine, zu Beginn infizierte Zone genannt
Sperrzone III = rund um Ausbrüche in Hausschweinebeständen
Sperrzone I
Um die Sperrzone II wurde nach Vorgaben der EU-Kommission eine Sperrzone I als Pufferzone gelegt, die etwa 10 km breit ist. Es gelten in dieser Zone keine besonderen Auflagen für die Landwirtschaft. Hausschweine dürfen innerhalb Deutschlands normal vermarktet werden. Wildschweine sollen verstärkt bejagt werden.
Sperrzone II
Am 24.07.2024 wurde das südhessische Gebiet als Sperrzone II in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet, somit wurde die ehemals infizierte Zone mit dem Kerngebiet, die nach dem Fund der ASP-positiven Wildschweine eingerichtet wurde, umbenannt.
Sperrzone III
Aufgrund der ASP-Nachweise bei Hausschweinen wurde um die Ausbruchsbetriebe in Südhessen zunächst eine Schutzzone mit einem Radius von 3 km ausgewiesen. Diese Schutzzone wurde von einer Überwachungszone umgeben. Diese Zonen wurden durch die EU am 1. August dann als Sperrzone III gelistet. Für die Verbringung von Schweinen aus Sperrzone III gelten besondere Regelungen, die unten erläutert werden. Die Sperrzone III in Südhessen wurde zunächst verkleinert und schlussendlich am 7. März 2025 komplett aufgehoben.
Schweinehalter in allen Sperrzonen müssen der zuständigen Behörde, soweit noch nicht geschehen, umgehend die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standorts sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, mitteilen.
Wie lange werden die Zonen und Maßnahmen so bleiben?
Die bei der EU gelistete Sperrzone III bei Ausbruch der ASP in Hausschweinebeständen kann gemäß EU-Vorgaben frühestens drei Monate nach dem zuletzt betroffenen Ausbruchsbetrieb in eine Sperrzone II zurückgeführt werden. Dafür muss gegenüber der EU-Kommission dokumentiert werden, dass keine Infektionsgefahr mehr von den betroffenen Betrieben ausgeht, aber auch, dass eine Neueinschleppung der Tierseuche aus der Schwarzwildpopulation in Betriebe wirksam verhindert wird. Dies gelang erfolgreich, sodass im März 2025 die Sperrzone III aufgehoben werden konnte.
Eine Aufhebung der Sperrzone II kann frühestens erfolgen, wenn ein Jahr lang keine ASP-Fälle bei Wildschweinen in einem Gebiet mehr aufgetreten sind. Im ganz besonderen Einzelfall kann der Antrag bereits nach 3 Monaten gestellt werden. (Rechtliche Vorgaben seitens der EU sind dabei EU-VO 2020/687 und die EU-VO 2023/594)
Auflagen und Regelungen im Pflanzenbau
Welche Regelungen gelten aktuell für Bearbeitungsmaßnahmen wie z.B. Düngung und Pflanzenschutz in Getreide (außer Mais) und sonstigen Mähdruschkulturen?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen
Sperrzone II: In allen fest eingezäunten Kompartimenten können die Bearbeitungsmaßnahmen ohne Auflagen durchgeführt werden.
In noch nicht fest gezäunten Gebieten, müssen Schläge mit Beständen ab einer Wuchshöhe von 60 cm weiterhin tagesaktuell, vor der Maßnahme mit einer Drohne beflogen werden. Finden sich keine Wildschweine im Schlag, darf die Maßnahme ohne weitere Genehmigung durchgeführt werden. Die Drohnenbefliegung ist auf dem Betrieb zu dokumentieren und bei Anforderung vorzulegen.
Maßgeblich sind die jeweils aktuell vor Ort geltenden Regelungen. Diese werden auf den Homepages der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte in den jeweiligen Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Die Allgemeinverfügungen werden regelmäßig an die aktuelle Situation angepasst und aktualisiert.
Hier finden Sie die Links zu allen Allgemeinverfügungen der Landkreise in Hessen. >>
Welche Regelungen gelten aktuell für die Ernte von Getreide (außer Mais), sonstige Mähdruschkulturen und die Grünlandmahd?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen
Sperrzone II: in allen fest eingezäunten Kompartimenten kann ohne Auflagen geerntet werden
In noch nicht fest gezäunten Gebieten, muss weiterhin tagaktuell vor der Ernte der Schlag mit einer Drohne beflogen werden. Finden sich keine Wildschweine im Schlag, darf geerntet werden. Die Ernte muss vorher nicht mehr genehmigt werden. Die Dokumentation erfolgt auf dem Betrieb und kann ggf. angefordert werden.
Maßgeblich sind die jeweils vor Ort geltenden Regelungen. Diese werden auf den Homepages der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte in den jeweiligen Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Die Allgemeinverfügungen werden regelmäßig an die aktuelle Situation angepasst und aktualisiert.
Hier finden Sie die Links zu allen Allgemeinverfügungen der Landkreise in Hessen. >>
Welche Regelungen gelten für die Ernte von Mais (Silo- und Körnermais)?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen
Sperrzone II: Für die Ernte von Silo- und Körnermais gelten derzeit die im Jahr 2024 festgelegten Regelungen. Demnach hat u. a. tagesaktuell vor der Maisernte eine Drohnenbefliegung der Schläge stattzufinden, der Erntebestand muss wildschweinfrei sein und die Erntemaßnahme muss anschließend von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigt werden.
Maßgeblich sind die jeweils aktuell vor Ort geltenden Regelungen. Diese werden auf den Homepages der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte in den jeweiligen Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Die Allgemeinverfügungen werden regelmäßig an die aktuelle Situation angepasst und aktualisiert.
Hier finden Sie Links zu allen Allgemeinverfügungen der betroffenen Landkreise. >>[A3]
An wen wende ich mich, wenn ich mit Drohnen zu befliegende Flächen in Sperrzone II habe, aber keinen Drohnenpiloten kenne, der diese Aufgabe übernehmen kann?
Der Hessische Bauernverband hat 2024 eine Plattform eingerichtet, auf der sich mit Unterstützung des Landesjagdverbandes Hessen Drohnenpiloten registriert haben. Landwirte und interessierte Drohnenpiloten melden sich für weitere Informationen und Kontakte unter Drohnen-ASP@HessischerBauernverband.de.
Welche Vorgaben gelten in den Sperrzonen für Mist und Gülle über das Fachrecht hinaus?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen
Sperrzone II: Gülle und Mist aus Schweineställen von ASP-freien Betrieben dürfen nur innerhalb der Sperrzone II ausgebracht werden.
Sperrzone III: Schweinegülle und -mist von ASP-freien Betrieben dürfen nur innerhalb der Sperrzone III ausgebracht werden.
Eine Verbringung von Mist aus der Sperrzone III hinaus ist nur für die Verbringung in eine Abfallbeseitigungsanlage mit Verbrennung innerhalb Deutschlands, in eine für diesen Zweck zugelassene temporäre Sammelanlage in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb oder in eine Deponie möglich. Dabei müssen zusätzlich spezielle Transportvorschriften eingehalten werden.
Gülle und Mist anderer Nutztiere können in allen Sperrzonen ohne Auflagen ausgebracht und aus diesen verbracht werden.
Schweinemist und -gülle von ASP-positiven Betrieben müssen nach Absprache mit der zuständigen Veterinärbehörde behandelt werden (z.B. mit Branntkalk). Nach Einhaltung entsprechender Wartezeiten kann dann ausgebracht werden. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten im Dokument.
Gerade wird ein ASP-Schutzzaun bei mir in der Nähe geplant – kann ich auf den Verlauf Einfluss nehmen?
Die Beteiligung der Landwirte vor Ort ist sehr wichtig. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung. Grundsätzlich wurde über die Ortslandwirte eine Beteiligung im Vorfeld organisiert. Für die Zaunbaumaßnahmen war und ist ein langer Vorlauf aufgrund des dynamischen Seuchengeschehens meist nicht möglich.
Wenn das Team für den Zaunbau vor Ort ist, können immer noch kleine Änderungen im Verlauf oder zusätzliche Tore abgestimmt werden.
An wen wende ich mich, wenn ich Löcher im ASP-Schutzzaun oder defekte Zauntore entdecke?
Zuständig für die Wartung und die Unterhaltung der ASP-Schutzzäune sind die Landkreise und kreisfreien Städte, sobald diese durch das HMLU als Auftraggeber des Zaunbaus einer Bauabnahme unterzogen wurden. Alternativ kann auch eine Mail geschickt werden an tierseuchenkrisenzentrum@landwirtschaft.hessen.de.
Schweinehaltungen
Werden die Eintragsursachen in die Hausschweinebestände untersucht und welche Ergebnisse gibt es?
Beim Friedrich-Löffler-Institut (FLI) gibt es eine erfahrene Expertengruppe, die jeden betroffenen Hausschweinebestand besucht und die Eintragsursachen umfangreich untersucht. Es konnte bisher für die südhessischen Betriebe keine eindeutige Eintragsursache festgestellt werden! Nach Erfahrungen, auch aus anderen Bundesländern, sind bisher verschiedene potenzielle Eintragsursachen denkbar: Fehler bei der Biosicherheit, Einfriedung bei Auslaufhaltung unzureichend, Eintrag von Kadaverresten durch Raubvögel, fehlende Trennung von Jagd- und Stallkleidung, Eintrag durch Personen, fehlende Hygiene oder Eintrag durch verunreinigte Einstreu bzw. nicht ausreichend lange wildschweinsicher gelagertes Stroh sowie Insekten.
Anders als beim Blauzungenvirus kann sich das ASP-Virus nach aktuellem Kenntnisstand nicht in Insekten vermehren.Es gibt allerdings erste Untersuchungsergebnisse, nach denen eine mechanische Übertragung, also mittels Anhaftung von Viruspartikeln am Stechwerkzeug des Insekts, durch bestimmte Insektenarten von einem ASP-infizierten Schwein auf ein nicht-infiziertes Schwein nicht vollständig ausgeschlossen wird. Bei dieser Übertragungsmöglichkeit kann es sich, sofern sie überhaupt zutrifft, nur um vergleichsweise seltene Einzelfälle handeln.
Was können alle Schweinehalter vorsorglich tun, um ihre Bestände vor der ASP zu schützen?
Schweinehalter müssen besonders auf die Biosicherheitsmaßnahmen achten. Eventuell macht es Sinn, sich einen betrieblichen Sicherheitsplan zu erstellen. Für eine Einschätzung Ihres betrieblichen Risikos empfehlen wir die Risikoampel der Uni Vechta >>. Beschränken Sie Besucherverkehr größtmöglich und achten Sie auf strikte Trennung der Stallkleidung vom Rest. Achten Sie auf Ihre Haustiere und das Schädlingsmonitoring auf Ihrem Betrieb. Ob Sie eine Ertragsausfallversicherung (ASP) für ihren Betrieb abschließen möchten und ggf. noch können, sollten Sie unbedingt prüfen.
Was passiert mit den gesunden Schweinen aus den Sperrzonen?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen für Transport oder Schlachtung innerhalb Deutschlands
Sperrzone II: Schweine dürfen mit Untersuchungen und Genehmigung an benannten Schlachthof in Deutschland verbracht werden, normale Verarbeitung und Vermarktung für sog. „compliant-Schweine“ möglich. Eine Liste benannter Schlachtstätten findet sich hier >>.
Sperrzone III: Schweine dürfen mit entsprechender Genehmigung nur zur unmittelbaren Schlachtung transportiert werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und die zuständigen Veterinärbehörden die Verbringung zum Schlachthof genehmigt haben; Schweine aus Sperrzone III dürfen mit Untersuchungen und Genehmigung an benannten Schlachthof in Deutschland verbracht werden, innerdeutsche Vermarktung von frischem Fleisch nur mit ovalem Stempel mit zwei parallelen diagonalen Linien möglich (ohne Untersuchung der Schweine („non-compliant“), Fleisch nur nach risikomindernder Behandlung frei handelbar).
Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Verbringung von Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung aus einer Sperrzone III und beim Verbringen sog. „non-compliant-Schweine“ aus einer Sperrzone II eine „Kaskadenregelung“ seitens der Behörde geprüft werden muss.
Nach intensiven Bemühungen des Bauernverbandes, des Betreibers und der Behörden konnte der Nordhessische Schlachthof in Schalmstadt für Schlachtungen aus Sperrzone II benannt werden. Weiterhin gibt es regional verschiedene kleine Schlachtstätten, die sich für die Schlachtung aus Sperrzone II haben benennen lassen.
Was sind „compliant“- Schweine?
Das sind Schweine, die aus Schweinehaltungsbetrieben stammen, welche zum Verbringen jeweils die allgemeinen und zusätzlichen allgemeinen Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2023/594 vollumfänglich einhalten.
Das bedeutet, auch Schweine aus Auslauf-, Freiland- und Außenklimahaltungen können „compliant“-Schweine sein, wenn die Biosicherheitsmaßnahmen voll erfüllt sind, diese von der Veterinärbehörde im vorgegebenen Abstand kontrolliert worden sind und die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden.
Verbringung von Tieren aus der Sperrzone II – detaillierte Informationen
Aus Betrieben in der Sperrzone II dürfen Schweine unter bestimmten Voraussetzungen in andere Betriebe innerhalb Deutschlands verbracht werden. Eine Voraussetzung ist, dass die Risikobewertung der zuständigen Veterinärbehörde ein vernachlässigbares Risiko in Bezug auf eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ergibt.
- Die zu verbringenden Schweine müssen seit Geburt oder mindestens 30 Tagen vor der Verbringung in dem Betrieb gehalten werden und in diesem Zeitraum dürfen keine Schweine mit einem niedrigerem Gesundheitsstatus eingestallt worden sein.
- Auf dem Betrieb muss eine Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt (Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen, der Produktionsbücher, der tiergesundheitlichen Aufzeichnungen des Betriebes, klinische Untersuchung und ggf. Beprobung von Schweinen zur Untersuchung auf ASP) stattfinden.
- Für mindestens 15 Tage vor dem Datum der Verbringung müssen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, bevor Schweine den Betrieb verlassen können. Dafür müssen jede Woche und in jeder epidemiologischen Einheit von mindestens den ersten beiden verendeten über 60 Tage alten Schweinen Tupferproben entnommen und vom Labor als ASP-negativ beschieden werden. Falls keine verendeten, über 60 Tage alten Schweine vorhanden sind, müssen mindestens zwei verendete, entwöhnte Schweine in jeder epidemiologischen Einheit beprobt und mit negativem Ergebnis auf ASP untersucht werden. Sollte es keine verendeten Schweine in diesem Zeitraum (15 Tage vor der Verbringung aus dem Betrieb) geben, ist eine Blutuntersuchung gemäß Stichprobenschlüssel vor der Verbringung durchzuführen.
Damit die Schweine aus dem Betrieb verbracht werden dürfen, müssen die in dem Betrieb gehaltenen Schweine 24 Stunden vor der Verbringung durch einen amtlichen Tierarzt klinisch untersucht werden. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Veterinärbehörde die Verbringung genehmigen und stellt eine Veterinärbescheinigung (hier: Umlauf) aus, welche die Schweine begleitet.
In Transportmitteln, die so beschaffen sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren verhindert wird, dürfen die Schweine ohne Entladung oder Unterbrechung in den Bestimmungsbetrieb gebracht werden, der dem Empfang der Schweine zuvor zugestimmt haben muss. In diesem Betrieb müssen die Schweine für mindestens 15 Tage verbleiben.
Eine detaillierte Übersicht über die Verbringungsmöglichkeiten und einzelnen Vorgaben zur Schlachtung können Sie den Schaubildern des HMLU oder der Übersicht des WLV entnehmen. Diese sind auf der Homepage des HBV hinterlegt. >>
Welche Vorgaben müssen eingehalten werden, um die Schweine in die Schlachtbetriebe verbringen zu können?
Nach den vom HMLU erstellten Musteranträgen und Genehmigungen muss ein Umlaufformular zwischen Herkunftsbetrieb, benanntem Schlachtbetrieb und der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde ausgefüllt werden. Ein solcher Umlauf fungiert gleichzeitig als Antrag, Zustimmung und Genehmigung des jeweiligen Vorhabens. Das entsprechende Formular mit enthaltenen Regelungen erhalten Sie von der zuständigen Veterinärbehörde.
Wer übernimmt die Kosten für weitere Transportwege zum Schlachthof oder sonstige ASP-bedingte Mehrkosten?
Die Kosten für Transporte von Schweinen aus Sperrzone III und II zu benannten Schlachthöfen werden aktuell in Form von De-minimis Beihilfen über die Hessische Tierseuchenkasse erstattet. Entsprechende Anträge sind dort zu stellen.
Weiterhin gibt es für Schweinehalter, die in Sperrzone III lagen, eine Soforthilfe. Diese wird ebenfalls über die Tierseuchenkasse beantragt und in Form einer De-minimis-Beihilfe ausgezahlt. Für De-minimis Beihilfen gilt eine Obergrenze von in Summe 50.000 € je Betrieb über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Wie genau muss das Fleisch aus den jeweiligen Zonen verarbeitet werden?
Fleisch, das von in Sperrzone III gehaltenen Schweinen stammt, darf nur nach einer sog. "risikomindernden Behandlung“ in den Verkehr gebracht werden. Dann ist auch eine Vermarktung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer möglich, da hier nach der Behandlung ein reguläres Identitätskennzeichen angebracht wird.
Stammt das Fleisch von sog. „compliant-Schweinen“ aus der Sperrzone III, kann dieses innerhalb Deutschlands als frisches Fleisch, nur mit der Kennzeichnung eines ovalen Stempels mit zwei parallelen diagonalen Linien vermarktet werden.
Eine detaillierte Übersicht über die Verbringungsmöglichkeiten und einzelnen Vorgaben zur Schlachtung können Sie den Schaubildern des HMLU entnehmen. Diese sind auf der Homepage des HBV hinterlegt. >>
ASP-Nachweis im Hausschweinebestand
Entschädigung beim ASP-Ausbruch in einem schweinehaltenden Betrieb
Im Falle des Ausbruchs der ASP im eigenen Hausschweinebestand erhalten betroffene Betriebe Entschädigungsleistungen für je zur Hälfte durch die Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der ASP bedingt getöteten und verendeten Tiere, die entsprechenden Höchstsätze sind gesetzlich festgelegt. Um die Entschädigung zu erhalten, muss über die zuständige Veterinärbehörde bei der Tierseuchenkasse innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung der Schweine im betroffenen Betrieb eine amtliche Schätzurkunde über den gekeulten Bestand eingereicht werden. Die Kosten für die Tötung und Entsorgung der Schweine tragen ebenfalls das Land und die Hessische Tierseuchenkasse je zur Hälfte. Zudem werden Beihilfen für die anschließende Reinigung und Desinfektion als freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse gewährt.
Wie geht es für betroffene Schweinehalter nach der amtlich angeordneten Tötung des Bestandes weiter?
Auf die amtlich angeordnete Tötung des Bestandes und die Entsorgung der Tierkörper folgt die Reinigung und Desinfektion. Diese muss jedoch separat beauftragt werden. Die Reinigung und Desinfektion muss ebenfalls amtlich angeordnet werden, dann kann der Tierhalter bei der Tierseuchenkasse eine Beihilfe für maximal 40 % der Kosten (max. 8 Ct/kg geräumtes Tiermaterial) beantragen. Nach einer zweimaligen Reinigung und Desinfektion im Abstand von mind. 7 Tagen und der Abnahme durch das Veterinäramt muss der Tierhalter eine Wartezeit von mind. 15 Tagen einhalten, bevor er offiziell wieder einstallen dürfte. Der Zeitraum kann sich verlängern, wenn Mist/Gülle 42 Tage lang gelagert werden muss.
Wie muss die Reinigung und Desinfektion von infizierten Betrieben erfolgen? Gibt es hierzu Vorgaben?
Die Reinigung und Desinfektion in einem ASP-Ausbruchsbestand muss nach Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt erfolgen. Die Anweisung muss auch den Umgang mit Stallinterieur etc. umfassen. Alle Oberflächen, auch die von Stallinterieur müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und anschließend mit Desinfektionsmittel besprüht werden (Anhang IV Buchstabe C Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687). Die Reinigung und Desinfektion des Betriebes muss nach sieben Tagen wiederholt werden (Anhang IV Buchstabe C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2020/687).
Ferner ist die von FLI und BMEL erstellte Desinfektionsrichtlinie zu beachten. Diese finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00052222/Informationsexemplar-DesinfektionsRL-v1-0.pdf
Da immer betriebsspezifische Besonderheiten zu beachten sind, ist eine über diese Vorgaben hinausgehende Beschreibung der Reinigung und Desinfektion nicht möglich. In der Regel müssen Einbauten ausgebaut und separat gereinigt und desinfiziert werden. Holz kann in der Regel nicht desinfiziert werden und muss ausgebaut und unschädlich beseitigt werden. Auch hier gilt: Die Vorgaben bzgl. der Reinigung und Desinfektion müssen immer individuell von der zuständigen Veterinärbehörde nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.
Wie muss Schweinemist und -gülle von infizierten Betrieben behandelt werden und wann darf er ausgebracht werden?
Die Vorgaben zur Desinfektionsbehandlung von Mist und Gülle in Betrieben mit einem ASP-Ausbruch richten sich nach dem Anhang IV Buchstabe C Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Demnach muss Mist entweder einer Dampfbehandlung von mind. 70°C unterzogen oder verbrannt werden. Er kann auch tief genug vergraben werden, so dass keine Tiere daran gelangen können. Mist kann auch zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und mind. 42 Tage ruhen gelassen werden. Dabei muss der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden.
Gülle in flüssiger Form muss mind. 42 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden. Danach können Mist oder Gülle innerhalb der Sperrzone III wieder ausgebracht werden.
Wann dürfen wieder Schweine eingestallt werden? Wie geht es weiter?
Zunächst müssen die zwei Zyklen der endgültigen Reinigung und Desinfektion abgeschlossen und ein mind. 15-tägiger Überwachungszeitraum abgelaufen sein. Wenn in dem Bestand eine Dungpackung mit Festmist erfolgt ist, so muss auch diese Frist von mind. 42 Tagen abgelaufen sein. In Abhängigkeit davon, ob die Mistlagerung im Stall erfolgt, kann der zweite Zyklus der Reinigung und Desinfektion auch erst nach der 42-Tage-Frist der Dungdesinfektion durchgeführt werden, wodurch die Frist verlängert werden würde.
Solange der Bestand in der Schutzzone liegt, dürfen in den Bestand keine Schweine verbracht werden. Wenn die Zone in Sperrzone III überführt wurde oder vorher schon Sperrzone III bestand, können nach Ablauf der zuvor genannten Schritte der Reinigung und Desinfektion sowie der entsprechenden Sperrfristen in den Bestand in Sperrzone III Schweine aus Betrieben in der Sperrzone I mit Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde eingestellt werden.
Auch Schweine aus Betrieben in einer Sperrzone II oder III können mit einer Genehmigung der für den einstellenden Betrieb zuständigen Veterinärbehörde und gegebenenfalls der für den Herkunftsbetrieb dieser Schweine zuständigen Behörde eingestellt werden.
Die Informationen zum Download als PDF finden Sie im Downloadbereich oben rechts.
Wenn einer nicht mehr weiter weiß...
Notfallseelsorge und Krisenhotline aufgrund der aktuellen Belastungen:
Krisenhotline der SVLFG (24 h/7): 0561 785 – 10101
Weitere Informationen der SVLFG: https://www.svlfg.de/gleichgewicht
Beratungsstelle „Familie und Betrieb“ der ev. Kirche: https://www.familieundbetrieb-hessen.de/
Telefonseelsorge: 0800 111 01 11 (www.telefonseelsorge.de)