Schweine aus Sperrzone I benötigen keine Genehmigung
Sperrzone I ist die Pufferzone rund um das infizierte Gebiet. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Bereich ASP-frei ist. Schweine aus Sperrzone I dürfen daher ohne Genehmigung zu anderen Betrieben in freien Gebieten oder den ASP-Sperrzonen verbracht werden.
Verbringung von Schweinen aus Sperrzone II und III mit Genehmigung und unter Auflagen möglich
Grundsätzlich ist für eine Verbringung von Zucht- und Nutzschweinen (nicht zur Schlachtung) aus ASP-Sperrzone II und III eine Risikobewertung der Behörde, die Einhaltung von verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Haltung der Schweine seit mind. 30 Tagen, bzw. bei jüngeren Schweinen seit Geburt, ausschließlich im Herkunftsbetrieb Voraussetzung. Es dürfen in den letzten 30 Tagen außerdem keine Schweine aus Sperrzone II und III eingestallt worden sein (ggf. Ausnahmen möglich).
Betriebe aus Sperrzone II benötigen für die Verbringung darüber hinaus eine Genehmigung 1* nach einer der im Schema (siehe Downloadbereich) aufgeführten Varianten (A oder B).
Betriebe aus Sperrzone III können innerhalb der Sperrzone III unter gewissen Voraussetzungen verbringen (Genehmigung 2*, Variante A oder B, siehe Downloadbereich).
In Sperrzone II (oder I) dürfen Schweinehalter aus Sperrzone III (Genehmigung 3*) nur Verbringen, wenn wegen der Sperrmaßnahmen bereits Platzmangel im Stall und damit einhergehend eine Tierschutzproblematik vorliegt und der aufnehmende Betrieb Teil der Lieferkette ist. Die Tiere dürfen außerdem nur zur Mast in andere Sperrzonen abgegeben werden.
Welche Regelungen für welche Sperrzonen gelten und was erfüllt werden muss, können Sie auf dem Schema im Downloadbereich rechts im Detail nachlesen.